OLG München: Schadensersatzpflicht der Gründungsgesellschafter einer Publikums- KG wegen Prospektfehlern
Das OLG München hat mit Urteil vom 17.4.2013 – 3 U 2384/12 - entschieden: 1. Die Gründungsgesellschafterin einer Publikums- Kommanditgesellschaft haftet unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) für die Richtigkeit und Vollständigkeit des in den Verkehr gebrachten Prospekts. Diese Haftung besteht auch gegenüber Kapitalanlegern, die über einen Treuhandkommanditisten der Gesellschaft beitreten, wenn der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs-KG die durch einen Treuhandkommanditisten nur mittelbar beteiligten Anleger im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern so stellt, als seien sie Kommanditisten. Dabei sind die Gründungsgesellschafter verpflichtet, Anlageinteressenten Prospektfehler als regelwidrige Auffälligkeit zu informieren (hier: fehlerhafte Darstellung des Verlustrisikos und des Risikos der steuerlichen Nichtanerkennung von Anfangsverlusten). 2. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Prospektfehlern ist entgangener Gewinn nur dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung vorträgt, indem er darlegt, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (Anschluss BGH, 8.5.2012, XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427). Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass die Nennung einer konkreten Alternativanlage nach Ablauf erheblicher Zeiträume (hier: 11 Jahre) nicht mehr möglich sei, und deshalb der entgangene Gewinn auf mindestens 4 % jährlich geschätzt werden könne.