OLG Düsseldorf: Schadensersatzklage gegen Zementkartell ist zulässig
Der erste Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 14.5.2008 - VI-U (Kart) 14/07 - entschieden, dass die Klage einer Aktiengesellschaft belgischen Rechts, die Ansprüche von Gewerbekunden wegen Kartellrechtsverstößen durchsetzen will, zulässig ist. Die Klägerin hatte sich von 36 zementbeziehenden Unternehmen Schadensersatzansprüche abtreten lassen und fordert von sechs großen Zementherstellern Schadensersatz in Höhe von mindestens 113.987.885,31 €. Diese sollen bei der Lieferung von mehr als 8 Mio. Tonnen Zement zwischen 1993 und 2002 bundesweit Vertriebsgebiete, Absatzquoten und Preise abgesprochen haben. Der Kartellsenat des OLG hat die Entscheidung des LG Düsseldorf bestätigt und ausgeführt, die Klägerin habe - soweit es für die Zulässigkeit der Klage von Bedeutung sei - die Berechnungsgrundlagen dargelegt und den Mindestschaden ausreichend beziffert. Die Klägerin sei auch prozessführungsbefugt, weil sie aus abgetretenem Recht klage. Ob diese Abtretungen möglicherweise wegen eines Verstoßes gegen das Rechtberatungsgesetz und aus anderen Gründen unwirksam seien, betreffe nicht die Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern deren Begründetheit.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Beklagten können hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde einlegen (§ 544 ZPO). Das LG wird nun den Prozess fortsetzen und demnächst über die Begründetheit der Klage entscheiden.
(PM OLG Düsseldorf vom 14.5.2008)
Hinweis der Redaktion: Vgl. dazu den Standpunkt von Immenga in Heft 22 des BB.