R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
21.05.2010
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Schadensersatzhaftung einer Bank bei Vertrieb von Medienfonds wegen fehlender Aufklärung über Rückvergütungen („Kick-back“)

Der 17. Zivilsenat – Bankensenat – des OLG Karlsruhe hat mit Urteilen vom 7.5.2010 in acht Fällen – 17 U 67/09, 17 U 88/09, 17 U 92/09, 17 U 107/09, 17 U 113/09, 17 U 118/09, 17 U 12/10, 17 U 13/10 – entschieden, dass eine beratende Bank, die selbst Medienfonds vertreibt, dem Anleger auf Schadensersatz haftet, weil sie ihn nicht über ihr zufließende Rückvergütungen aufgeklärt hat und der Fonds im Prospekt unzutreffend als „Garantiefonds“ bezeichnet worden ist. Nach der BGH-Rechtsprechung zu Aktienfonds muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, den Kunden nicht nur darauf hinweisen, dass sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält, sondern auch in welcher Höhe dies erfolgt. Diese Aufklärung ist notwendig, um den Kunden einen Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob sie ihm ein bestimmtes Produkt nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Diese Grundsätze gelten auch für Medienfonds. Der Senat hält an der schon in zwei Entscheidungen im März 2009 vertretenen Auffassung fest, dass die beklagte Bank für diese Pflichtverletzung auch einzutreten hat. Zum Zeitpunkt der Anlageberatungen ab Ende 2003 konnte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits entnommen werden, dass eine Pflicht zur Aufklärung des Kunden über die ohne sein Wissen gewährten Rückvergütungen und den damit verbundenen Interessenkonflikt der Bank besteht. Die Revision ist in keiner Entscheidung zugelassen worden.
(PM OLG Karsruhe vom 12.5.2010)

stats