BGH: Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung bei „Schrottimmobilien"
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hatte im Urteil vom 26.2.2008 -XI ZR 74/06 - erneut über Ansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit so genannten „Schrottimmobilien" zu entscheiden. Der Senat hat ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG auch dann gegeben sein kann, wenn - wie im Streitfall - die Haustürsituation nicht bei Vertragsabschluss, sondern nur bei dessen Anbahnung vorgelegen hat. Allerdings setzt dieser Schadensersatzanspruch voraus, dass die finanzierende Bank ein Verschulden trifft und der Kapitalanleger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung bei ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht auch tatsächlich widerrufen hätte; eine (widerlegliche) tatsächliche Vermutung für die Ausübung des Widerrufsrechts besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen sein sollte.
(Quelle: PM des BGH vom 26.2.2008)Hinweis der Redaktion: Dazu demnächst das Volltexturteil mit einem Kommentar von Bausch, RA in der Kanzlei Freshfields, Köln.