BGH: Schadensersatzanspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche im Zusammenhang mit betrügerischen Internetgeschäften
Der BGH hat mit Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 302/11 - entschieden: Der Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 2, 5 StGB) ist bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der durch den Betrug Geschädigten.