R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
25.03.2015
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung – Eintritt der Verjährungshemmung erfordert Individualisierung des Güteantrags

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 17.3.2015 – 3 U 126/13 - entschieden: Für den Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB reicht es aus, wenn der Anleger im eingereichten Güteantrag die streitgegenständliche Kapitalanlage benennt und als Schadensursache Falsch- und Schlechtberatung durch den Berater/Vermittler der Beklagten geltend macht,weil ihm suggeriert worden sei, es handele sich bei dem genannten Immobilienfonds um eine sichere und gewinnbringende Anlage, ohne dass die Risiken und Nachteile der Beteiligung erläutert worden seien, und er im Übrigen behauptet, der Emissionsprospekt sei in mehreren Punkten fehlerhaft. Für die hinreichende Individualisierung des Güteantrags ist es dagegen nicht erforderlich, dass der Schaden beziffert und ein konkreter Antrag angekündigt wird oder die Namen der handelnden Personen, insbesondere des Vermittlers, sowie der Zeitpunkt der Anlage angegeben werden. Nicht erforderlich ist es ferner, dass nähere Umstände zu der behaupteten Falsch- und Schlechtberatung genannt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Verfahrensordnung der Gütestelle in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO vorsieht, dass der Antrag lediglich den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und des Begehrens enthalten und unterschrieben sein muss.

Hinweis der Redaktion: Der BGH führt die Revision unter III ZR 56/15.

stats