OLG München: Schadensersatz und Rückabwicklung einer Beteiligung an mehrgliedriger atypisch stillen Gesellschaft; Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
Mit Beschluss vom 19.9.2012 - 7 U 2261/12 - hat das OLG München entschieden: Bei einer mehrgliedrig atypisch stillen Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden mit der Folge, dass ein Gesellschafter bei Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses „ex nunc" nur einen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben, nicht aber auf Schadensersatz im Wege der Rückabwicklung seiner Beteiligung hat. Eine auf Rückgewähr der Einlage gerichtete Schadensersatzklage und Rückabwicklung der Beteiligung wegen mangelhafter Aufklärung über die Risiken und Chancen des Anlageprojekts gegen die Beteiligungsgesellschaft gerichtete Klage bleibt ohne Erfolg.