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Wirtschaftsrecht
25.09.2015
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Scala -Sparverträge – kein vorzeitiges Kündigungsrecht der Sparkasse

Der u.a. für Bankrecht zuständige neunte Zivilsenat des OLG Stuttgart hat mit Urteilen vom 23.9.2015 – 9 U 31/15 und 9 U 48/15 – zwei Berufungen der Sparkasse Ulm gegen Urteile des Landgerichts Ulm über Sparverträge unter dem Namen „Vorsorgesparen S-Scala“ zurückgewiesen. Die klagenden Sparkassenkunden hatten Ratensparpläne mit 25-jähriger Laufzeit abgeschlossen,die eine variable Grundverzinsung und eine laufzeitabhängige Bonusverzinsung von bis zu 3,5% zusätzlich enthielten. Die Sparer waren der Auffassung, sie dürften innerhalb eines vorgegebenen Rahmens (25 € - 2.500 €) jederzeit die Höhe der monatlichen Raten ändern. Die Sparkasse habe auch nicht wegen der andauernden Niedrigzinsphase ein Recht, die Verträge vorzeitig zu beenden oder sie auf andere Sparformen umzustellen.

Die Sparkasse hatte die Sparpläne mit Werbeflyern beworben. In einem Fall hatte er auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Sie möchten, dass Ihnen ein größerer Betrag zur Verfügung steht, ......

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Der Senat unter Vorsitz von Thomas Wetzel hat die Urteile des Landgerichts Ulm bestätigt, die den Sparern Recht gegeben hatten. Die Sparkasse Ulm könne sich nicht darauf berufen, das in ihren Werbeflyern beschriebene Recht zur Ratenänderung sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Sie sei selbst für die Vertragsgestaltung verantwortlich gewesen. Die Kunden hätten auf eine entsprechende Vereinbarung vertrauen dürfen. Angesichts der jahrzehntelangen Werbung mit diesen bestimmten Angaben für die Bedingungen des Sparvertrages müsse die Beklagte sich an diesen Angaben festhalten lassen. Die Kunden dürften daher die Höhe ihrer Raten ohne Zustimmung der Sparkasse ändern.

Die Sparkasse sei nicht berechtigt, den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit von 25 Jahren zu kündigen. Ein aus dem Darlehensrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs BGB) abgeleitetes Kündigungsrecht der Sparkasse bestehe nicht, weil diese Vorschrift auf Sparverträge nicht anwendbar sei. Sie könne auch keine Anpassung des Vertrages verlangen, weil sie das Risiko einer (für sie) negativen Zinsentwicklung gekannt und bei Vertragsschluss übernommen habe.

Die Revision zum BGH wurde in einem Verfahren zugelassen, soweit es dort um die Frage geht, ob § 489 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs BGB der Sparkasse ein Kündigungsrecht zubilligen kann (was vom Senat des OLG Stuttgart verneint wurde).

(PM PLG Stuttgart vom 23.9.2015)

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