LG München I : Satzungsänderung - kumulative Zustimmung von Hauptversammlung und Vorstand für die Übertragung vinkulierter Namensaktien – Nichtigkeit des Beschlusses
Das LG München I hat mit Beschluss vom 27.2.2017 – 5 HK O 14748/16 – entschieden: 1. Die Satzung kann für die Übertragung vinkulierter Namensaktien nicht die Zustimmung der Hauptversammlung und des Vorstands vorsehen; ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung über die Zustimmung zur Satzungsänderung ist gem. § 241 Nr. 3 AktG nichtig.
2. Der Beschluss der Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, die nicht die genaue Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats festlegt, ist jedenfalls anfechtbar.
3. In einer Satzung kann eine Regelung über ein Vorerwerbsrecht von Mitaktionären dergestalt geregelt werden, dass ein veräußerungswilliger Aktionär seine Aktien zum Erwerb zu den Bedingungen anzubieten hat, zu denen ein Dritter zum Erwerb bereit wäre.