EuGH: Sanktionen gegen Kreditgeber wegen unterlassener Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers
In seinem Urteil vom 27.3.2014 - Rs. C-565/12 - stellt der Gerichtshof klar, unter welchen Bedingungen die Anwendung der Verwirkung des Anspruchs auf die vertraglich vereinbarten Zinsen als Sanktion für die Verletzung der vorvertraglichen Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers mit dem Unionsrecht vereinbar ist Das französische Recht sieht vor, dass ein Kreditgeber, der die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vor Abschluss des Kreditvertrags nicht ordnungsgemäß geprüft hat, seinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zinsen verliert, jedoch von Gesetzes wegen Anspruch auf Zinsen zum gesetzlichen Satz hat, die um fünf Punkte zu erhöhen sind, wenn der Kreditnehmer seine Schuld nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung vorliegt, vollständig beglichen hat.
Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass der Kreditgeber nach der Richtlinie 2008/48 verpflichtet ist, vor dem Eingehen irgendeiner vertraglichen Beziehung die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu prüfen, um die Verbraucher wirksam vor einer unverantwortlichen Gewährung von Krediten zu schützen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen vorzusehen, um Verstöße gegen diese Verpflichtung zu sanktionieren. Der Gerichtshof prüft somit, ob die Härte der im französischen Recht vorgesehenen Sanktion (d. h., die Verwirkung des Anspruchs auf die vertraglich vereinbarten Zinsen) der Schwere des mit ihr geahndeten Verstoßes entspricht und insbesondere ob diese Sanktion eine wirklich abschreckende Wirkung aufweist.
Der Gerichtshof führt dazu aus, dass das vorlegende Gericht in dem Fall, dass der restliche Kapitalbetrag aufgrund des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers sofort fällig wird, die Beträge, die der Kreditgeber erhalten hätte, wenn er seiner Verpflichtung zur Beurteilung vor Abschluss des Vertrags nachgekommen wäre, mit den Beträgen vergleichen muss, die er unter Anwendung der vorstehend genannten Sanktion erhalten würde. Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass die Anwendung der Sanktion dem Kreditgeber einen Vorteil verschaffen kann, hieße dies, dass die fragliche Sanktionsregelung keine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet.
Im Übrigen kann die in Rede stehende Sanktion auch dann nicht als wirklich abschreckend angesehen werden, wenn die an den Kreditgeber infolge der Anwendung der Sanktion zu zahlenden Beträge nicht wesentlich geringer sind als diejenigen, die ihm zustünden, wenn er seiner Verpflichtung nachgekommen wäre. Sollte die Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs abgeschwächt oder sogar ganz zunichtegemacht werden, wäre sie nicht wirklich abschreckend, was gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48 verstieße.
(PM EuGH vom 27.3.2014)