BGH: Sammelmünzen kein Geld i. S. d. §935 Abs. 2 BGB
Der BGH hat mit Urteil vom 14.6.2013 - V ZR 108/12 - entschieden: Bei Sammlermünzen, die zum Umlauf im Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet sind, handelt es sich auch dann nicht um Geld im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind.