BGH : SE-Satzung – Bestimmung des Hauptversammlungsorts im Ausland
Der BGH hat mit Urteil vom 21.10.2014 - II ZR 330/13 - entschieden: a) Durch die Satzung kann ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt werden.
b) Die vom Satzungssitz oder - bei börsennotierten Gesellschaften - von einem deutschen Börsensitz abweichende Bestimmung eines Versammlungsorts in der Satzung muss eine sachgerechte, am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtete Vorgabe enthalten, die das Ermessen des Einberufungsberechtigten bindet. Eine Satzungsbestimmung, die dem Einberufungsberechtigten die Auswahl unter einer großen Zahl geographisch weit auseinanderliegender Orte überlässt, wird diesen Vorgaben nicht gerecht.