OLG Koblenz: Rückzahlungsverlangen nach versehentlicher Fehlüberweisung von Honoraren
Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 9.3.2016 – 5 U 1056715 – entschieden: Für Rückzahlungsverlangen nach versehentlicher Fehlüberweisung von Honoraren können neben bereicherungsrechtlichen Ansprüchen auch solche wegen vertraglicher Pflichtverletzung in Betracht kommen.
Die Begründung einer Entreicherung durch die Behauptung von Mittelabflüssen, die vor den streitigen Zuflüssen liegen und daher nicht im Vertrauen auf deren Rechtsbeständigkeit erfolgt sein können, kann der Überzeugungskraft des Entreicherungseinwandes entgegenstehen.
Innerhalb eines Vertragsverhältnisses kann es geboten sein, eingehende Honorarzahlungen den zuvor erteilten Abrechnungen zuzuordnen, so dass sich das Disponieren über die eingehenden Gelder ohne jede Prüfung als Pflichtverletzung darstellt.