BGH : Rückwirkende Genehmigung einer zunächst durch einen vollmachtlos handelnden Stellvertreter angenommenen vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung – Zuwiderhandlung während Schwebezeit
Der BGH hat mit Urteil vom 17.11.2014 – I ZR 97/13 - entschieden: Wird eine zunächst durch einen vollmachtlos handelnden Stellvertreter des Gläubigers angenommene vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung später durch den Gläubiger genehmigt, führt die gemäß § 184 Abs. 1 BGB anzunehmende Rückwirkung der Genehmigung nicht dazu, dass eine Vertragsstrafe für solche Verstöße gegen den Unterlassungsvertrag verwirkt ist, die während der Zeit der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages stattgefunden haben.