OLG München: Rücktritt bei einer Zug-um-Zug-Vereinbarung
Mit Urteil vom 23.2.2011 - 7 U 4264/10 - hat das OLG München entschieden: Bei einer Zug-um-Zug-Vereinbarung setzt das Rücktrittsrecht einer Partei nach § 323 Abs. 1 BGB neben der Leistungsbereitschaft auch deren eigene objektive Leistungsfähigkeit voraus. Nicht vorwerfbare Unkenntnis von der eigenen tatsächlichen Leistungsunfähigkeit ist hierbei ohne Bedeutung.