OLG Frankfurt: Rücknahme eines Squeeze-out-Antrags
Mit Beschluss vom 13.4.2010 – WpG 1/09 – hat das OLG Frankfurt entschieden: Für die Rücknahme eines Squeeze-out-Antrags gibt es im WpÜG keine spezialgesetzliche Regelung. § 39b Abs. 1 WpÜG a. F., der für Verfahren anzuwenden ist, die vor dem 1.9.2009 begonnen haben (Art. 111, 112 FGG-RG), verweist für das Verfahren auf das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dort wird in den echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Anlehnung an die zivilprozessualen Verfahren (§ 269 Abs. 1 ZPO) eine Antragsrücknahme nach einer Endentscheidung im Allgemeinen nur für zulässig erachtet, wenn der Gegner zustimmt.