BGH: Rückkaufklausel in Kfz- Vertragshändlervertrag
Im Anschluss an das Senatsurteil vom 18.7.2007
– VIII ZR 227/06 – hat der BGH mit Urteil vom
18.6.2008 – VIII ZR 154/06 – entschieden: Eine
Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag,
nach der sich der Hersteller verpflichtet,
von dem Händler bei Beendigung dieses
Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile,
die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen,
zurückzukaufen, kann nicht ergänzend dahin
ausgelegt werden, dass der Rückkaufanspruch
– wenn der ehemalige Händler im Anschluss
an den Händlervertrag für den Hersteller
aufgrund eines Service-Partner-Vertrags
(Werkstattvertrags) tätig bleibt – nur besteht,
falls der Händler im Einzelfall auf Grund der
veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht
mehr in zumutbarem Maße, insbesondere innerhalb
eines angemessenen Zeitraums, die
Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1741-4
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