BGH: Rückforderungsanspruch des Verbrauchers gegen den Kreditgeber nach § 813 BGB bei Nichtigkeit des finanzierten Kaufvertrags
Mit Urteil vom 4.12.2007 - XI ZR 227/06 - hat der BGH entschieden: Steht bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) wegen anfänglicher Nichtigkeit des Kaufvertrages dem Verbraucher das Recht zu, die Kaufpreiszahlung zu verweigern, so führt das wegen der Regelung des § 9 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG dazu, dass auch dem
Anspruch des Kreditgebers aus dem Finanzierungskredit von Anfang an eine dauernde Einrede i.S. von § 813 Abs. 1 S. 1 BGB entgegensteht. Die trotz dieser Einrede auf den Kredit geleisteten Zahlungen kann der Verbraucher gemäß § 813 Abs. 1 S. 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1 S. 1 BGB vom Kreditgeber zurückverlangen. Für eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG zur Begründung eines Rückforderungsdurchgriffs ist in Abweichung von der Ansicht des II. Zivilsenats (BGHZ 156, 46, 54 ff.) und in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Instanzrechtsprechung und der Literatur mangels Regelungslücke kein Raum.