OLG Frankfurt: Rückabwicklung von Leasingverträgen
Mit Urteil vom 14.1.2009 - 17 U 223/08 - entschied das OLG Frankfurt: Die Rückabwicklung von Leasingverträgen richtet sich seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht mehr nach Bereicherungsrecht, sondern nach Rücktrittsrecht. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Regelung des § 313 Abs. 3 S. 1 BGB, wonach der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten kann, wenn bei einem Fehlen der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist.