BGH: Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs
Der BGH hat mit Urteil vom 9.4.2014 – VIII ZR 215/13 - entschieden: Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen; der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.6.1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47).
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