OLG Celle: Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung
Mit Urteil vom 21.10.2009 – 3 U 94/09 – hat das OLG Celle entschieden: Den Anleger trifft unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung keine Verpflichtung, den Emissionsprospekt nach Zeichnung der Kapitalanlage auf Widersprüche zu den Angaben des Anlageberaters zu untersuchen und seine auf den Fondsbeitritt gerichtete Willenserkl ärung innerhalb der Widerrufsfrist zu widerrufen. Er darf vielmehr darauf vertrauen, vom dem Berater zutreffend informiert worden zu sein. Vom Anleger nicht beeinflussbare Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung fallen in den Risikobereich der zum Schadensersatz verpflichteten Bank. Dies gilt namentlich, wenn die Übertragung der Gesellschaftsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist.