BGH: Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds - zur Anrechnung von Steuervorteilen
Der BGH hat mit Urteil vom 18.12.2012 - II ZR 259/11 - entschieden: Bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind. Das gilt auch für die aus den Anschaffungskosten hergeleiteten Absetzungen für Abnutzung (AfA).