BGH: Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (betr. Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung) gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern
Mit Urteil vom 17.10.2012 - VIII ZR 226/11 - hat der BGH entschieden: § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16.6.2011 Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, BB 2011, 1934 mit BB-Komm. Ayad/Schnell, NJW 2011, 2269; Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, BB 2012, 792 mit BB-Komm. Ayad/Lentrodt, NJW 2012, 1073). Diese richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist auf den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.