BGH : Restschuldbefreiung kann generell erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden
Mit Beschluss vom 26.2.2015 - IX ZB 44/13 - hat der BGH entschieden: Restschuldbefreiung kann unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens regelmäßig erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden. Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens sind auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht anzurechnen.