OLG München: Restriktive Anwendung des Instituts des faktischen Geschäftsführers bei bloßen Konsolidierungsmaßnahmen eines finanziell angeschlagenen Unternehmens
Mit Urteil vom 8.9.2010 - 7 U 2568/10 - hat das OLG München entschieden: Das Institut der faktischen Geschäftsführung und die sich hieraus ergebenden Haftungsfolgen sind restriktiv bei Fallkonstellationen anzuwenden, in denen wenig eigenes, nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln des Betroffenen vorliegt, welches aber zum Zwecke der Konsolidierung/Rettung eines finanziell angeschlagenen Unternehmens vorgenommen wird.
Hinweis der Redaktion: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig