EU: Regulierung von Leerverkäufen und bestimmten Aspekten von Credit Default Swaps
Seit 1.11.2012 gilt die EU-Verordnung Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-LeerverkaufsVO). Die europäische Leerverkaufsregulierung ist nicht nur in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-LeerverkaufsVO) normiert, sondern zusätzlich in vier Ausführungsvorschriften. Diese vier Ausführungsvorschriften konkretisieren die Bestimmungen der EU-LeerverkaufsVO:
Eine delegierte Verordnung vom 5.7.2012, unter anderem im Hinblick auf Begriffsbestimmungen (Delegated Act - DA),
eine Durchführungsverordnung zur Festlegung technischer Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards - ITS) und
zwei delegierte Verordnungen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards - RTS vom 29.6.2012 und RTS vom 5.7.2012).
Die europäische Leerverkaufsregulierung beruht im Wesentlichen auf zwei Säulen:
Verbotsregelungen für ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln sowie ungedeckten Credit Default Swaps (CDS) auf öffentliche Schuldtitel (Artikel 12 ff. EU-LeerverkaufsVO),
Transparenzregelungen für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und gegebenenfalls CDS (Artikel 5 ff. EU-LeerverkaufsVO).
Die Vorschriften der EU-LeerverkaufsVO gelten auch außerhalb der EU und für natürliche oder juristische Personen aus Drittstaaten. Dabei spielt der Ort des jeweiligen Geschäftsabschlusses ebenso wenig eine Rolle wie die Nationalität der Beteiligten oder ihr Sitz. Sowohl von den Verboten als auch der Transparenz gibt es Ausnahmen für Tätigkeiten von Market-Makern und Primärhändlern.
(PM BaFin vom 10.10.2012)