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Wirtschaftsrecht
01.07.2014
Wirtschaftsrecht
BMJV: Reform der Verbraucherinsolvenz am 1.7.2014 in Kraft getreten

Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte treten morgen wichtige Neuregelungen vor allem für insolvente Verbraucherinnen und Verbraucher in Kraft.

Dazu erklärt Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Heiko Maas: „In 2013 haben rund 90.000 Verbraucherinnen und Verbraucher einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt. Das ist nicht nur ein Indiz für das Ausmaß der Überschuldung privater Haushalte in Deutschland. Es zeigt auch, dass viele Betroffene den Gang in die Verbraucherinsolvenz als Chance auf vollständige Entschuldung und einen wirtschaftlichen Neuanfang nutzen. Mit den Neuregelungen wird Verbraucherinnen und Verbrauchern jetzt die Möglichkeit eröffnet, sich schneller als bislang von ihren restlichen Schulden zu befreien. Damit geben wir nicht nur den überschuldeten Menschen früher eine „zweite Chance“. Die Gläubiger profitieren ebenfalls von der Regelung, weil die Schuldner motiviert werden, möglichst viel zu bezahlen.“

Das Gesetz enthält für Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Juli 2014 beantragt werden, Regelungen zur:

  • Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens: Für den Fall, dass im Insolvenzverfahren eine Entschuldung nicht gelingt, kann der redliche Schuldner eine Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten erhalten. Bislang war dies nur möglich, wenn neben dem Insolvenzverfahren ein sechsjähriges Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen wurde. Künftig ist schon nach der Hälfte der Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich. Schafft es der Schuldner, innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereitzustellen sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, kann ihm bereits nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt werden. Kann der Schuldner zumindest die Verfahrenskosten vollständig bezahlen, ist eine Restschuldbefreiung nach fünf Jahren möglich. Sonst bleibt es bei den bisherigen sechs Jahren.

    Dem Schuldner werden durch diese Neuregelung Anreize gesetzt, möglichst viel zu bezahlen, um die frühzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies kommt auch den Gläubigern zugute: Anstatt nach sechs Jahren leer auszugehen, erhalten sie nach drei Jahren einen signifikanten Teil ihrer Forderungen.
  • Öffnung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucherinsolvenzen: Wer schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die flexible Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch nehmen – und zwar unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem auf seinen Einzelfall abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem Insolvenzplan zu, ist der Weg zu einem sofortigen wirtschaftlichen Neuanfang frei.
  • Stärkung der Gläubigerrechte: Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der Gläubiger. Während derzeit die Versagung der Restschuldbefreiung nur im abschließenden Termin vor dem Insolvenzgericht beantragt werden konnte, können Gläubiger zukünftig jederzeit schriftlich dem Schuldenerlass widersprechen, ohne zu diesem Termin extra anreisen zu müssen. Damit wird die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung insgesamt weiter verbessert. Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen.

(PM BMJV vom 31.6.2014)

 

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