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Wirtschaftsrecht
16.12.2016
Wirtschaftsrecht
BMF: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Um­setzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 15.12.2016 den Ländern und Verbänden den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Konsultation zugeleitet. Das Gesetz dient der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849) sowie der Durchführung der Geldtransferverordnung (VO (EU) 2015/847) (Umsetzungsfrist bzw. Geltungsdatum 26.6.2017). Darüber hinaus wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (bislang „Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“) vom Bundeskriminalamt (Geschäftsbereich des BMI) in die Generalzolldirektion und damit in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen überführt.

Wesentliche Punkte des Entwurfs:

  • Einrichtung eines      Transparenzregisters: Zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie und      unter Berücksichtigung einzelner Aspekte des KOM-Vorschlags zu ihrer      Änderung werden die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches      Transparenzregister mit Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von      juristischen Personen, bestimmten Gesellschaften, Trusts und Trust-ähnlichen      Rechtsgestaltungen geschaffen. Das Transparenzregister fungiert dabei in      erster Linie als Portal, über das Dokumente aus anderen öffentlich      zugänglichen elektronischen Registern (z. B. Handelsregister) abrufbar      sind. Nur soweit sich der wirtschaftlich Berechtigte daraus nicht      herleiten lässt, wird eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das      Transparenzregister verlangt. Damit soll der Bürokratieaufwand für die      Unternehmen möglichst ge-ring gehalten werden. Der Zugang zum      Transparenzregister ist grundsätzlich für jedermann öffentlich      ausgestaltet. Der Referentenentwurf greift damit den erwarteten Änderungen      zur Vierten Geldwäscherichtlinie vor, die voraussichtlich im 1. Halbjahr      2017 verabschiedet werden.
        
         Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass das      Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erwägt, zum Zwecke      der weiteren Steigerung der Transparenz und zur Erzielung einer größeren      Nutzerfreundlichkeit des Transparenzregisters begleitend zur Umsetzung der      Vierten Geldwäscherichtlinie Anpassungen an den Regelungen zur      Gesellschafterliste der GmbH vorzunehmen. Insbesondere könnte es sich zur      leichteren Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH anbieten,      die bisherigen Mindestangabepflichten in der Gesellschafterliste um die      Pflicht zur Nennung des prozentualen Anteilsbesitzes (pro Gesellschafter)      zu ergänzen. Auf diese Weise wäre mit einem Blick in die      Gesellschafterliste ersichtlich, welcher Anteilsinhaber unmittelbar mit      mehr als 25 Prozent an der Gesellschaft beteiligt und daher als      wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist.
        
         Des Weiteren könnte in diesem Rahmen eine gesetzgeberische Vorgabe zu den      Mindestangaben für Personen- und Kapitalgesellschaften als Gesellschafter      in der Gesellschafterliste sinnvoll sein.
        
         Die Statuierung neuer Anforderungen an die Gesellschafterliste hätte zudem      aus der Warte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz      den wünschenswerten Effekt, dass zugleich Probleme mit den oftmals      unvollständigen Altlisten behoben werden könnten. Den Geschäftsführern      könnte hierfür die Pflicht auferlegt werden, im Rahmen der nächsten      notariellen Anmeldung zum Handelsregister eine neue Liste einzureichen,      und eine Maximalfrist gesetzt werden, bis zu der alle Listen, die noch nicht      dem neuen Format entsprechen, angepasst werden müssen.
        
         Schließlich wird eruiert, ob mittelfristig erwogen werden sollte, auch die      Gesellschafterliste als XML-Datei mit Strukturdaten beim Handelsregister      einzureichen (statt wie bisher als Bilddatei); wie bei eintragungsfähigen      Tatsachen könnte die Schaffung einer solchen Datei auch für das      Transparenzregister die Möglichkeit einer automatischen Übernahme einer      Vielzahl von Daten erleichtern.
  • Neustrukturierung der      Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen: Durch das Gesetz wird      der rechtliche Rahmen für die Aufgaben und Kompetenzen der Zentralstelle      für Finanztransaktionsuntersuchungen neu konzipiert und erweitert. Bislang      war die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen polizeilich ausgerichtet      und beim Bundeskriminalamt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des      Innern angesiedelt; sie soll künftig administrativ tätig sein und in die      Generalzolldirektion und damit in den Geschäftsbereich des      Bundesministeriums der Finanzen überführt werden. Mit der Neuausrichtung      soll die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen künftig      erstmals eine Filterfunktion erfüllen und dadurch die      Strafverfolgungsbehörden entlasten: Geldwäscherechtliche      Verdachtsmeldungen soll sie mit weiteren relevanten Informationen      abgleichen und anreichern und nur „werthaltige“ Meldungen an die      Strafverfolgungsbehörden weiterleiten. Die Zentralstelle für      Finanztransaktionsuntersuchungen soll künftig auch eine      Koordinierungsfunktion gegenüber anderen zuständigen inländischen      Behörden, insbesondere den Aufsichtsbehörden der Länder, übernehmen.

Auf Bitte des Bundesministeriums des Innern weist das Bundesministerium der Finanzen darauf hin, dass im Ressortkreis noch keine Einigung im Detail zu der Ausgestaltung der die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen betreffenden Vorschriften erzielt wurde und die Gespräche insoweit andauern.

  • Erweiterung des      Verpflichtetenkreises: Aufgrund der Vierten Geldwäscherichtlinie wird der      Anwendungsbereich des GwG erweitert. Über Spielbanken und      Online-Glücksspielanbieter hinaus werden nun sämtliche Veranstalter und      Vermittler von Glücksspielen geldwäscherechtlich Verpflichtete (z. B.      Spielhallen und Sportwettenanbieter in Spielstätten). Ausnahmen sind in      der Vierten Geldwäscherichtlinie in das Ermessen der Mitgliedstaaten      gestellt, wobei ein hoher Maßstab an die Begründung einer etwaigen      Ausnahme gelegt wird: Glücksspielanbieter bis auf Spielbanken dürfen nur      dann ausgenommen werden, wenn das Geldwäscherisiko als gering nachgewiesen      ist. Vor diesem Hintergrund ist im Referentenentwurf eine Ausnahme für      staatliche Lotterien vorgesehen, soweit die Teilnahme terrestrisch in      Lottoannahmestellen vertrieben wird.

Aufgrund des mit hohen Barzahlungen verbundenen Risikos bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Güterhändler geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10 000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen (bisher 15 000 Euro).

  • Stärkung des risikobasierten      Ansatzes des Geldwäscherechts: Entsprechend der Vierten      Geldwäscherichtlinie wird der risikobasierte Ansatz des Geldwäscherechts      gestärkt. Die Verpflichteten müssen künftig grundsätzlich jede      Geschäftsbeziehung und Transaktion individuell auf das jeweilige Risiko in      Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hin prüfen und ggf.      zusätzliche Maßnahmen zur Minderung des Risikos ergreifen. Relevante      Risikofaktoren sind in den Anhängen 1 und 2 zum neu gefassten GwG      aufgeführt. Auch die Aufsichtsbehörden müssen zukünftig nach einem      risikobasierten Ansatz vorgehen.
  • Verschärfung der Sanktionen:      Für die meisten Ordnungswidrigkeiten (Verletzung von geldwäscherechtlichen      Vorschriften) erfordert die Vierte Geldwäscherichtlinie eine Anhebung des      Bußgeldrahmens (bislang max. 100 000 Euro). Die maximale Höhe des      Bußgeldrahmens beträgt aufgrund des vergleichbaren Unrechtsgehalts nunmehr      für alle schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße gegen      geldwäscherechtliche Vorschriften eine Million Euro oder das Zweifache des      aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, für Kredit- und      Finanzinstitute fünf Millionen Euro sowie die Möglichkeit einer      umsatzbezogenen Geldbuße (max. 10 Prozent des Gesamtumsatzes). Für die      übrigen Fälle wird der Bußgeldrahmen auf 200 000 Euro festgesetzt. Die      Aufsichtsbehörden müssen alle unanfechtbar gewordenen Maßnahmen und      Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite bekanntgeben.
  • Identifizierungsvorschriften:      Kern der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten ist die Identifizierung      des Vertragspartners. Die Vorschriften hierzu sind neu strukturiert,      entsprechen inhaltlich aber im Wesentlichen dem geltenden Recht. Neu ist      die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Anerkennung von      Identifizierungsverfahren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten      wie das klassische Verfahren der Identifizierung anhand von      Ausweisdokumenten bei physischer Anwesenheit.

2. Weitere Änderungen:

  • Zur Durchführung der      Geldtransferverordnung werden primär Anpassungen in den Aufsichtsbefugnis-      und Bußgeldvorschriften des Kreditwesengesetzes vorgenommen und im      Kreditwesengesetz und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz die zuständigen      Behörden für die Überwachung und Einhaltung der Vorgaben der      Geldtransferverordnung bestimmt.
  • Aufgrund der Neuausrichtung der      Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind Änderungen z. B.      im Zollverwaltungsgesetz, Bundesmeldegesetz und in der Abgabenordnung      erforderlich.

Bis zum 30.12.2016 besteht die Möglichkeit, zum Referentenentwurf schriftlich Stellung zu nehmen (bitte per E-Mail an: VIIA3a@bmf.bund.de).

(PM BMF vom 15.12.2016)

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