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Wirtschaftsrecht
01.09.2020
Wirtschaftsrecht
BMJV: RefE eines Gesetzes zur Änderung des Musters für eine Widerrufsinformation vorgelegt

Der vom BMJV vorgelegte Referentenentwurf betrifft die Gestaltung des gesetzlichen Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 7 zu Art.  247 § 6 des EGBGB. Das Muster ist anzupassen und zu überarbeiten, um einer Entscheidung des EuGH vom 26.3.2020 - C-66/19, BB 2020, 977 - Rechnung zu tragen.  In dem Urteil hatte der EuGH entschieden, dass die Modalitäten für die Berechnung der 14-tägiogen Widerrufsfrist in Verbraucherkreditverträgen in klarer und prägnanter Form anzugeben sind; ein sog. „Kaskadenverweis“, wie er in der Musterwiderrufsinformation enthalten ist, sei mit Art. 10 Abs. 2 lit. p der Verbraucherkredit-RL nicht vereinbar. Der jetzt vorgelegte Entwurf sieht vor, die Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 EGBGB um alle erforderlichen Pflichtangaben zu ergänzen, ohne Verweis auf gesetzliche Bestimmungen. Das bedeutet, dass die Musterwiderrufsinformation erheblich auszuweiten ist. Der Nutzen für Verbraucherinnen und Verbraucher besteht darin, dass sie den Umfang der Pflichtangaben und den Fristbeginn anhand ihres Vertragsdokuments ermitteln können. Die seit dem 21.3.2016 in Anlage 8 EGBGB enthaltene Musterwiderrufsinformation für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge ist nicht anzupassen.

(BMJV/Gesetzgebungsverfahren – 28.8.2020)

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