LG München I: Record Date kann auf einen Feiertag fallen
Das LG München entschied mit Urteil vom 18.12.2008 - 5 HK O 11182/08: Der Record Date kann auf einen Feiertag fallen; der die Zurechnung von Fristen regelnde § 123 Abs. 4 AktG, findet keine Anwendung. Denn beim Record Date handelt es sich - anders als bei der Frist - nicht um eine Zeitspanne, innerhalb der Handlungen vorgenommen werden sollen, sondern vielmehr um einen exakten Zeitpunkt, zu dem ein bestimmter Zustand (hier: der Aktienbeitz) herrschen muss.