OLG Frankfurt: Rechtsweg für insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch wegen Beiträgen an Sozialeinrichtung
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 6.8.2012 – 19 W 33/12 – entschieden: Für eine Klage, mit der ein insolvenzrechtlicher Rückgewährungsanspruch wegen Beiträgen, die die Beklagte als Sozialeinrichtung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG von der Gemeinschuldnerin als Arbeitgeberin erlangt hatte, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.