BGH: Rechtsscheinhaftung der Gesellschaft für das Handeln ihres Organs in Fällen mit Auslandberührung
Der BGH hat mit Urteil vom 20.7.2012 - V ZR 142/11 - entschieden: In Fällen mit Auslandsberührung richtet sich die Rechtsscheinhaftung der Gesellschaft für das Handeln ihres Organs, das seine Vertretungsbefugnis bei einem Distanzgeschäft überschreitet, jedenfalls dann nach der an dem Ort der Abgabe der Willenserklärung geltenden Rechtsordnung, wenn diese zugleich über die organ-schaftliche Vertretungsmacht entscheidet (Fortführung von BGHZ 43, 21 ff.).