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Wirtschaftsrecht
08.05.2009
Wirtschaftsrecht
OLG Schleswig: Rechtsscheinhaftung bei Zeichnung einer ausländischen Firma ohne Formzusatz

Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 24.10.2008 - 14 U 4/08 - entschieden: Ist bei einem Warenkauf das UN-Kaufrecht (CISG) maßgebend, sind die dort nicht geregelten Fragen der Stellvertretung nach dem kollisionsrechtlich berufenen nationalen Recht zu behandeln. Dieses - hier das deutsche Recht - beantwortet auch die Frage, nach welchem Recht sich eine persönliche Haftung bestimmt, wenn bei einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung der auf die Haftungsbeschränkung hinweisende Formzusatz nicht geführt wurde. Weil ein dem deutschen Recht entsprechender, auf eine Haftungsbeschränkung hinweisender Firmenzusatz zwingend durch unmittelbar geltendes Europarecht vorgeschrieben ist, bestehen keine Bedenken, die Grundsätze der Rechtsscheinshaftung des für eine - hier französische - Kapitalgesellschaft auftretenden Vertreters anzuwenden, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat. Für die Rechtsscheinshaftung darf der digitale E-Mail-Verkehr dem normalen Schriftverkehr nicht vollständig gleichgesetzt werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Vertragspartner dort nur die besonders einprägsamen Teile seiner Firma schlagwortartig benutzt.

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