BGH: Rechtsscheinhaftung bei Handeln mit unrichtigem Rechtsformzusatz
Mit Urteil vom 12.6.2012 - II ZR 256/11 - hat der BGH entschieden: Die Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB greift auch dann ein, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz "GmbH" gehandelt wird. In diesem Fall haftet der Handelnde nicht nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung, sondern dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich.