BGH: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts nach § 410 BGB
Mit Urteil vom 23.8.2012 - VII ZR 242/11 - hat der BGH entschieden, dass ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 BGB nach Treu und Glauben nicht besteht, wenn eine anderweitige Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zedenten nach Lage des Falles ausgeschlossen ist.