OLG Frankfurt a. M. : Rechtsmissbräuchliche Abmahn- und Verfolgungstätigkeit
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 24.9.2015 – 6 U 60/15 – entschieden: 1. Dem "opt-in"-Erfordernis des Art. 23 I 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 wird grundsätzlich auch dann genügt, wenn der Kunde sich "aktiv" für oder gegen die Inanspruchnahme der fakultativen Zusatzleistung (hier: Versicherung) entscheiden muss, d.h. den Buchungsvorgang erst nach dieser Entscheidung fortsetzen kann (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
2. Zusätzliche Hinweise, die im unter Ziffer 1. genannten Fall den Nutzer zur Inanspruchnahme der Zusatzleistung veranlassen sollen, sind unzulässig, wenn sie unzutreffende Angaben (§ 5 UWG) enthalten oder den Nutzer unsachlich beeinflussen (§ 4 Nr. 1 UWG); dabei ist an das Maß der noch zulässigen Beeinflussung ein eher strenger Maßstab anzulegen.
3. Die Vorschrift des Art. 23 I 4 der VO(EG) Nr. 1008/2008 enthält auch das Gebot der Angabe des Gesamtpreises für die angebotene Zusatzleistung.
4. Ein objektives Missverhältnis zwischen dem Umfang der wettbewerbsrechtlichen Abmahn- und Verfolgungstätigkeit und dem Umfang der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ist zwar ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 IV UWG. Der Vorwurf, dass das Unternehmen in Wahrheit seinem Anwalt Gebührenerstattungsansprüche verschaffen will, setzt aber die weitere Feststellung voraus, dass der Anwalt seinen Mandanten im Innenverhältnis von den mit der Abmahn- und Verfolgungstätigkeit übernommenen Kostenrisiken freigestellt hat (im Streitfall im Hinblick auf die Gesamtumstände verneint).