BGH: Rechtsfolgen beim Rücktritt des Käufers vom Autokauf und Übernahme und Kreditablösung durch Händler
Mit Urteil vom 20.2.2008 - VIII ZR 334/06 - hat der BGH entschieden: Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats kann der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der für einen Teil des Kaufpreises einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, bei Rückgängigmachung des Vertrags nicht den für seinen Altwagen angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen. In Fortführung dieser Rechtsprechung gilt dies auch dann, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Käufer eines Neufahrzeugs zwar den vollen Kaufpreis zu entrichten hat, der Verkäufer aber das Altfahrzeug des Käufers übernimmt und einen dafür noch laufenden Kredit ablöst.
(Quelle: PM des BGH vom 20.2.2008)