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Wirtschaftsrecht
09.05.2011
Wirtschaftsrecht
BT: Rechtsausschuss sieht Reformbedarf bei Regelungen zur Zurückweisung von Berufungen

Die in § 522 ZPO enthaltenen Regelungen zur nichtanfechtbaren Zurückweisung von unbegründeten Berufungen durch Beschluss des Berufungsgerichts sind reformbedürftig. In dieser Einschätzung herrschte weitgehende Einigkeit unter den zu einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am 9.5.2011 geladenen Experten. Kontrovers beurteilt wurde jedoch, ob die grundsätzliche Möglichkeit der Beschlusszurückweisung unter modifizierten Voraussetzungen erhalten bleiben soll, wie es ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/5334) fordert, oder ob diese abgeschafft werden soll, wie die SPD-Fraktion (17/4431) und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/5363) vorschlagen. Eine vollständige Abschaffung der Möglichkeit, die Berufung in klaren Fällen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen sei „nicht veranlasst", sagte Professor Joachim Bornkamm, Vorsitzender Richter am BGH. Damit würde man „das Kind mit dem Bade ausschütten", sagte Bornkamm, der gleichzeitig den „exzessiven Gebrauch" des Verfahrens einräumte. Seiner Ansicht nach sollte die Regelung zu einer „Kann-Vorschrift" werden. Nach der derzeitig gültigen Regelung müsse das Berufungsgericht eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

(hib-Meldung vom 9.5.2011)

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