BGH: Rechtsanwalt hat selbständig und eigenverantwortlich das Fristende im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zu prüfen
Mit Beschluss vom 13.1.2015 - VI ZB 46/14 - hat der BGH entschieden: Der Rechtsanwalt hat selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde, wenn ihm die Sache im Zusammenhangmit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird. Dies gilt auch dann, wenn ihm die Akte nach vorangegangener Fertigung eines Entwurfs der Berufungsschrift nur zum Zwecke der Unterschrift vorgelegt wird.