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Wirtschaftsrecht
19.08.2020
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt a. M.: Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 16.7.2020 – 20 VA 19/19 – entschieden: 1. Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckung gewährt hat, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits, an dem sein Versicherungsnehmer beteiligt ist, wenn er prüfen will, ob ihm ein Kraft Gesetztes (§§ 86 Abs. 1 VVG) übergegangener Anspruch des Versicherungsnehmers gegen dessen Prozessbevollmächtigten zustehet (Anschluss an: OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020; A: I-15 VA 35/19 und OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019, Az. 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019 Az. 7 VA 17/19).
2. Gegen die Bewilligung von Akteneinsicht für einen nicht prozessbeteiligten Dritten steht dem Rechtsanwalt einer Partei des Prozesses im Grundsatz eine Antragsbefugnis aus § 24 Abs. 1 EGGVG nicht zu.
3. Ausnahmsweise kann der Rechtsanwalt durch die Bewilligung von Akteneinsicht aber drittbetroffene und im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG antragsbefugt sein; dies gilt dann, wenn dem Rechtschutzversicherer der von ihm vertretenen Partei als Drittem Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO bewilligt worden ist, weil dieser das Bestehen von nach § 86 Abs. 1 VVG auf ihn übergangener Schadensersatzansprüche gegen eben jenen Rechtsanwalt prüfen will.

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