BGH : Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt in einem selbständigen Beweisverfahren
Der BGH hat mit Beschluss vom 18.11.2015 – VII ZB 2/15 – entschieden: a) Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, aufgrund dessen er diesem möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers gegen den weiteren Schuldner Erfolg hat (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Juli 2009 XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 38; vom 21. Juni 1951 III ZR 5/50, LM Nr. 1 zu § 66 ZPO).
b) Im selbständigen Beweisverfahren ist entsprechend § 71 ZPO über einen An-trag auf Zurückweisung einer Nebenintervention durch Beschluss zu entscheiden.
c) Für ein rechtliches Interesse entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt in einem selbständigen Beweisverfahren muss der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens in einem Rechtsverhältnis stehen, auf welches das Ergebnis der in dem selbständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt.