BGH: Qualifizierte elektronische Signatur muss bei elektronischer Berufungsbegründung durch vertretungsberechtigten Rechtsanwalt erfolgen
Mit Beschluss vom 21.12.2010 - VI ZB 28/10 - hat der BGH entschieden: Bei einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung muss die qualifizierte elektronische Signatur grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Dieses Formerfordernis ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne dass dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat.