LG München I: Prüfungsgegenstand einer Sonderprüfung
Das LG München I hat mit Urteil vom 31.3.2008 - 5 HK O 20117/07 - u. a. zu folgenden Punkten Stellung genommen: Eine positive Beschlussanfechtungsklage ist dann nicht möglich, wenn ein Beschluss mit dem beantragten Inhalt nicht den inhaltlichen Anforderungen an einen gesetzmäßigen Beschluss (hier: § 142 Abs. 1 AktG) entspricht. Prüfungsgegenstand einer Sonderprüfung können nur bestimmte Vorgänge sein. Die Prüfung von Vorgängen im Zusammenhang mit der zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Zahlungsunfähigkeit lässt den hinreichenden Bezug zu einzelnen Geschäftsvorfällen vermissen.
Volltext des Urteils: //BB-Online BBL2008-1797-7 unter www.betriebs-berater.de