BGH: Prüfung der Zulässigkeit einer Streitverkündung
Mit Beschluss vom 8.2.2011 - VI ZB 31/09 - hat der BGH entschieden: Die Zulässigkeit der Streitverkündung ist grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGHZ 100, 257, 259; 160, 259, 263). Dies gilt auch dann, wenn die Streitverkündung gegenüber dem bereits bestellten oder erwarteten Prozessbevollmächtigten des Gegners erfolgt. § 72 Abs. 2 S. 2 ZPO findet auf eine solche Fallgestaltung keine Anwendung. Der gegnerische Prozessbevollmächtigte kann „Dritter" im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO sein