EuGH: Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei teilweiser Nichtausführung zwischen Drittem und Unternehmer
Der EuGH hat mit Urteil vom 27.5.2017 – C-48/16 – entschieden: 1. Art. 11 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass er sich nicht nur auf Fälle der vollständigen Nichtausführung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten bezieht, sondern auch auf Fälle der teilweisen Nichtausführung dieses Vertrags, wie etwa das Nichterreichen des vertraglich vorgesehenen Geschäftsumfangs oder der vorgesehenen Laufzeit.
2. Art. 11 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 86/653 ist dahin auszulegen, dass eine Klausel des Handelsvertretervertrags, wonach der Vertreter im Fall der teilweisen Nichtausführung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zur anteiligen Rückzahlung seiner Provision verpflichtet ist, keine „Abweichung zum Nachteil des Handelsvertreters“ im Sinne von Art. 11 Abs. 3 dieser Richtlinie darstellt, wenn der der Rückzahlungspflicht unterliegende Anteil der Provision im Verhältnis zum Ausmaß der Nichtausführung des Vertrags steht und diese Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.
3. Art. 11 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 86/653 ist dahin auszulegen, dass sich der Begriff „Umstände, die vom Unternehmer zu vertreten sind“ nicht nur auf Rechtsgründe bezieht, die unmittelbar zur Beendigung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten geführt haben, sondern auf alle vom Unternehmer zu vertretenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände, auf denen die Nichtausführung des Vertrags beruht.