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Wirtschaftsrecht
11.01.2012
Wirtschaftsrecht
OLG München: Prospekt des Medienfonds VIP 4 unrichtig / Bank und Initiator haften

Mit Musterentscheid vom 30.12.2011 - Kap 1/07 - hat der Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des OLG München zugunsten zahlreicher Anleger festgestellt, dass der Prospekt des Medienfonds VIP 4 teilweise unrichtig, unvollständig und irreführend ist und sowohl die UniCreditbank als auch der Fondsinitiator für die erkannten Prospektfehler verantwortlich sind.

Am 26.3.2004 hatte die VIP Vermögensberatung München GmbH für die Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG einen Prospekt veröffentlicht, der den potentiellen Anlegern dieses Fonds Einzelheiten der Anlage verdeutlichen sollte und in der Folge bei der Einwerbung von Anlegern auch zum Einsatz kam. Wie das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme nunmehr festgestellt hat, ist der Prospekt insoweit unrichtig, unvollständig und irreführend, als das steuerrechtliche Anerkennungsrisiko, das Verlustrisiko und die Prognoserechnung fehlerhaft dargestellt worden sind. Das Oberlandesgericht hat darüber hinaus entschieden, dass der Musterbeklagte zu 1) - Herr Andreas Schmid - und die Musterbeklagte zu 2) - die UniCredit Bank AG, die früher als Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG firmierte - hierfür verantwortlich sind, sie schuldhaft gehandelt haben und den Anlegern ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen kann.

Das OLG ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Musterbeklagten maßgeblich daran beteiligt waren, dass die Überweisungen der Gelder von der Fondsgesellschaft an die beteiligten Firmen abweichend von den Vorschriften des Prospekts erfolgten. Der Senat wertete das gesamte Vorgehen als sogenanntes Umgehungsgeschäft im Sinne des § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Dies bedeutet, dass die zu Grunde liegenden Geschäfte rechtlich und wirtschaftlich wirksam sind, sie aber in steuerrechtlicher Hinsicht nicht anerkannt werden, da ein Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn die gewählte vertragliche Gestaltung zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist.

Nach den Feststellungen des OLG flossen nur ca. 20 % der Fondsgelder in die Filmproduktion. Mit den restlichen ca. 80 % sollte dagegen ein reines Einlagengeschäft bei einer Bank getätigt werden. Die Fondsgesellschaft sollte im Jahre 2014 einen festen Betrag erhalten, unabhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg der Filme. Ein derartiges Einlagengeschäft wäre aber steuerlich nicht als unternehmerische Beteiligung mit einer großen Verlustzuweisung an die Anleger anerkannt worden. Aus diesem Grund wurden die Verträge so gestaltet, dass die Gelder über diverse Firmen geleitet werden konnten, die sich mit der Filmproduktion befassten. Einen realistischen wirtschaftlichen Hintergrund hatte dies zur Überzeugung des Senats aber nicht. In steuerrechtlicher Hinsicht sind diese Vertragsgestaltlungen daher nicht anzuerkennen.

Darüber hinaus wurde, wie der Senat festgestellt hat, das tatsächlich bestehende Verlustrisiko gegenüber den Anlegern verharmlost. Der Fonds wurde als „Garantiefonds" bezeichnet, obwohl es keine Garantie gegenüber den Anlegern gab. Im Text wird wiederholt die Formulierung verwandt „Absicherung von 115 % des Kommanditkapitals", obwohl keine derartige Absicherung existierte.

Auch die Prognoserechnung, die die Gewinnerwartung der Anleger beschreibt, hat der Senat als fehlerhaft eingestuft. Sie ist rechnerisch unrichtig und enthält eine Gewinnprognose, die mit großen Risiken behaftet ist. Mit dem eingesammelten Geld der Anleger sollte die erste Investition getätigt werden. Ausschüttungen sollten nicht erfolgen, sondern die Gewinne sollten reinvestiert werden. Die Gewinnprognose baut auf einer Vielzahl von diesen Re-Investitionen auf. Floppen die ersten Filmproduktionen, steht kein Geld mehr für die folgenden Re-Investitionen zur Verfügung und die gesamte Gewinnprognose bricht zusammen.

Die in dem Musterentscheid aufgeworfenen Fragen sind damit verbindlich für alle in der Bundesrepublik bei den Gerichten anhängigen Klagen um den Medienfonds VIP 4 geklärt, soweit sie auf Prospekthaftung gestützt werden.

Die Entscheidung des OLG ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Alle Beteiligten können, soweit sie ihre Feststellungsziele nicht erreicht haben, Rechtsbeschwerde zum BGH erheben.
(PM OLG München vom 9.1.2012)

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