LG Frankfurt: Privatrechtlich außerhalb der Satzung getroffene Gewinnverteilung bindet die Gesellschaft nicht
LG Frankfurt, Urteil vom 23.12.2014 – 3-05 O 47/14, 3/05 O 47/14
Leitsätze
Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und ihren Aktionären gilt für den auf den einzelnen Aktionär entfallenden Betrag die gesetzliche bzw. die satzungsmäßige Regelung. Eine von der gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AktG abweichende Gewinnverteilung oder Liquidationsverteilung, § 271 AktG, muss stets in der Satzung selbst angeordnet werden.
Eine privatrechtlich außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarung über eine disquotale Gewinnverteilung bindet die Gesellschaft daher nicht.
Normen: § 60 Abs 1 AktG, § 60 Abs 2 AktG, § 271 AktG
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg, die in der Entwicklung, Fertigung und dem Vertrieb laserchirurgischer Systeme für die Augenheilkunde tätig war. Gegründet wurde die Klägerin im Jahr 1999 als P GmbH. Im August des Jahres 2007 wurde die Klägerin in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Im Laufe der Jahre wurden die finanziellen Mittel, die für die Gründung und Weiterentwicklung des von der Klägerin getragenen Unternehmens erforderlich waren, in mehreren Finanzierungsrunden durch eine zeitlich gestaffelte Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien an Investoren aufgebracht. Derzeit sind fünfzehn Aktionäre an der Klägerin beteiligt, wobei von diesen Aktionären zehn nur Stammaktien und fünf sowohl Stamm- als auch Vorzugsaktien halten.
Die Beklagte zu 1) ist ein Private-Equity-Fonds und Aktionärin der Klägerin und hält an 12.000 Stammaktien, was einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 3,25 % entspricht. Die Beklagte zu 1) wurde zum 17. Januar 2012 aufgelöst und befindet sich in Liquidation. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) und als deren einzelvertretungsberechtigte Liquidatorin bestellt.
Im Jahr 2009 brachte die Klägerin ihr gesamtes operatives Geschäft in ein Gemeinschaftsunternehmen - die TVP - ein, an deren Stammkapital sie zuletzt mit einem Anteil in Höhe von 36,72 % beteiligt war. Die Hauptversammlung der Klägerin beschloss am 29. Juli 2011 die Zustimmung zum Verkauf dieser Beteiligung an der TPV. Der Verkauf wurde am 25. Januar 2013 vollzogen. Ein Teil des Kaufpreises wurde gemäß der Vereinbarung im Unternehmenskaufvertrag ("Share Purchase Agreement" oder kurz "SPA") zur Absicherung etwaiger Garantieverbindlichkeiten der Klägerin gegenüber dem Käufer auf einem Treuhandkonto ("Escrow Account") hinterlegt. Von dem (finalen) Kaufpreis wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt 5.777.595,34 Euro auf ein Konto der D Company einbezahlt, wobei der Klägerin (vorbehaltlich etwaiger Garantieverbindlichkeiten) hiervon ein Betrag in Höhe von insgesamt 4.009.794,76 Euro zusteht. Die Vereinbarung mit dem Käufer der TPV über die Hinterlegung eines Teils des Kaufpreises ("Escrow Agreement") endet am 25. Juli 2014 um 17 Uhr EST (Ziff. 4.6 des SPA). Anschließend sind die dann auf dem Escrow-Konto noch verfügbaren Mittel gemäß den Regelungen der Vereinbarung an die Klägerin auszuzahlen.
Gemäß dem Beteiligungskaufvertrag erhält die Klägerin ggf. bis zum Ende des Jahres 2018 für die verkaufte Beteiligung einen erfolgsabhängigen Zusatzkaufpreis (sog. "Earn-Out"), falls der Käufer bestimmte im Anteilskaufvertrag festgelegte Umsatzziele erreicht.
Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Ablichtung eines Auszug aus dem Anteilskaufvertrag sowie dessen Übersetzung (Anlage K5, Sonderband LO Anlagen K1-K20) Bezug genommen.
Der durch den Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss der Klägerin für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2013 weist infolge dieser Veräußerung einen verteilbaren Bilanzgewinn von 65.641.276,38 Euro aus. In der Hauptversammlung der Klägerin vom 7. März 2014 wurde auf Vorschlag von Vorstand mit einer Mehrheit von 96,67 % der abgegebenen Stimmen beschlossen, den Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden:
- Ausschüttung einer Dividende von 457,62 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie der Serie Eins, die mit Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim vom 2. Oktober 2008 entstanden sind (51.101 Stück = 23.384.839,62 Euro);
- Ausschüttung einer Dividende von 430,59 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie der Serie Eins, die mit Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim vom 5. März 2010 entstanden sind (3.548 Stück = 1.527.733,32 Euro);
- Ausschüttung einer Dividende von 129,46 Euro je dividendenberechtigter Stammaktie (40.726.562,48 Euro)
- Gewinnvortrag 2.140,96 Euro
Wegen der Einzelheiten dieser Hauptversammlung wird auf die Ablichtung des notariellen Protokolls des Notars Dr. P zu UR-Nr. P 747/2014 (Anlage K6, Sonderband LO Anlagen K1-K10) verwiesen.
Eine Beschlussmängelklage gegen diese Beschlussfassung wurde nicht erhoben.
Die Vorzugsaktien der Serie Eins sind durch den Beschluss der Hauptversammlung der Klägerin vom 7. Juli 2008 über die Schaffung genehmigten Kapitals ermöglicht worden. In diesem Zuge ist auch die Satzung der Klägerin geändert und um einen neuen § 4a ergänzt worden. Die Eintragung dieser Satzungsänderung in das Handelsregister ist ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs (Anlage K2, Sonderband LO Anlagen K1-K20) am 19.8.2008 erfolgt. Bei den Vorzugsaktien der Serie Eins wurden zwei verschiedene Ausschüttungsbeträge je Aktie beschlossen, weil die Vorzugsaktien der Serie Eins zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgegeben bzw. im Handelsregister eingetragen wurden und der Vorzug gemäß § 4a der Satzung auch eine zeitliche Komponente aufweist. Wegen der Einzelheiten der Satzungsregelung wird auf die zur Akte gereiche Ablichtung der Satzung (Anlage K1, Sonderband LO Anlagen K1-K20) Bezug genommen.
Die Eintragung der Ausgabe der aufgrund der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung geschaffenen Vorzugsaktien im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim ist am 2. Oktober 2008 (51.101 Stück) bzw. am 5. März 2010 (3.548 Stück) erfolgt.
Neben der Satzungsregelung wurde in verschiedenen schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Aktionären der Klägerin unter Einbeziehung der Klägerin (Beteiligungsverträge) vereinbart, dass - alle Gewinne nach einem von der Satzung abweichenden, schuldrechtlich vereinbarten Verteilungsschlüssel auszuzahlen sind. Es werden die ausgegebenen Stückaktien, je nach Ausgabezeitpunkt, in weitere Aktienklassen mit jeweils unterschiedlichem Rang bei der Gewinnverteilung unterteilt (P-Shares, F-Shares und E-Shares, D-Shares und C-Shares, B-Shares, A-Shares, O-Shares). Darüber hinaus wird den Gründern der Klägerin eine schuldrechtliche Präferenz bei der Gewinnverteilung gewährt.
Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarungen wird auf die zur Akte gereichten Auszüge nebst Übersetzungen (Anlagen K7 - K10; Sonderband LO Anlagen K1-K20) Bezug genommen.
Die streitgegenständliche Vereinbarung der sechsten Finanzierungsrunde wurde von Aktionären der Klägerin, auch der Beklagten zu 1) am 2.10.2007 unterzeichnet. Mit Schreiben vom 29.8.2008 hat die Beklagte zu 1) ihre Zustimmung hierzu wegen arglistiger Täuschung angefochten. An folgenden Finanzierungsrunden und den entsprechenden Vereinbarungen hat sich die Beklagte zu 1) nicht mehr beteiligt.
Die Klägerin hat zum Zwecke der Information der Aktionäre in einem an diese gerichteten Informationsschreiben bereits am 4. Februar 2014 angekündigt, dass nach der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung am 7. März 2014 die voraussichtlich beschlossene Dividendenausschüttung nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels aus den Beteiligungsverträgen an die Aktionäre auszuzahlen sein wird. Dabei wurden die Aktionäre insbesondere auch über die auf jeden einzelnen Aktionär entfallenden Auszahlungen gemäß den Beteiligungsverträgen in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus wurden alle Aktionäre in diesem Schreiben dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen oder Fragen bezüglich dieses Vorgehens bis spätestens am 14. Februar 2014 vorzubringen. Einwendungen wurden von den Aktionären, innerhalb dieser Frist nicht vorgebracht.
Mit Schreiben am 7. März 2014 an die Klägerin vertrat die Beklagte zu 1) die Auffassung, es finde auf die beabsichtigte Auszahlung lediglich Sec. 3 Abs. 2 des 6. Beteiligungsvertrags v. 2.10.2007 (Anlage K10, Sonderband LO Anlagen K1-K20) Anwendung, nicht aber zugleich Sec. 3 Abs. 3 des 6. Beteiligungsvertrags, weil vorliegend eine Dividendenzahlung beschlossen worden sei und keine Liquidation.
Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung nebst Übersetzung (Anlage K12, Sonderband LO Anlagen K1-K20) verwiesen.
Mit Schreiben vom 28.3.2014 wies die Klägerin diese Ansicht zurück. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung nebst Übersetzung (Anlage K15, Sonderband LO Anlagen K1-K20) Bezug genommen.
Die Klägerin hatte dann beabsichtigt nur die unstreitig zuzuordnenden Ausschüttungsbeträge an die Aktionäre auszuzahlen und die restlichen Beträge beim Amtsgericht Heidelberg für die Aktionäre zu hinterlegen. Eine Aktionärin erwirkte jedoch am 24.4.2014 eine einstweilige Verfügung, die der Klägerin diese Hinterlegung untersagte.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass von ihr die Ausschüttung nach den Aktionärsvereinbarungen zu erfolgen habe, wobei die Interpretation der Beklagten zu 1) fehl gehe. Angesichts dieser Unklarheit bestehe ein Feststellungsinteresse der Klägerin auch hinsichtlich etwaiger Schadenersatzforderungen gegen die Beklagten wegen der nicht oder verspäteten Ausschüttung an ihre Aktionäre aufgrund des Verhaltens der Beklagten.
Eine schuldrechtliche Vereinbarung über eine abweichende Dividendenausschüttung sei auch neben der Satzungsregelung zulässig und könne diese überlagern. Jedenfalls sei die streitgegenständliche Vereinbarung als Anweisung oder Abtretung anzusehen. Dabei sei die Beteiligung der Klägerin erforderlich gewesen. Auch ein verdeckter Gewinnabführungsvertrag sei in der Vereinbarung nicht zu sehen.
Die Beklagte zu 1) sei auch an diese Vereinbarung des sechsten Beteiligungsvertrages gebunden, da deren Anfechtung wegen arglistiger Täuschung leerlaufe. Eine Täuschung oder eine Drohung, abgesehen davon dass die Drohung auch das außerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht worden sei, sei nicht gegeben. Zudem fehle es an der Anfechtung gegenüber allen an der Vereinbarung Beteiligten. Eine Kausalität zwischen etwaigen Angaben des Vorstands der Klägerin über deren Geschäftsprognose und der Erklärung der Beklagten zu 1) fehle. Nur durch die Unterzeichnung dieses sechsten Beteiligungsvertrages durch alle Aktionäre habe eine Insolvenz der Klägerin verhindert werden können. Eine widerrechtliche Drohung habe ebenfalls nicht vorgelegen, wenn die Beklagte auf ihre gesellschaftliche Treuepflicht und eine mögliche Schadensersatzpflicht hingewiesen werde. Zudem habe die Beklagte zu 1) durch ihr Verhalten bei späteren Aufsichtsratswahlen, die in Umsetzung der Vereinbarung erfolgt seien, jedenfalls konkludent ihre Zustimmung zu dieser Vereinbarung erklärt. Eine Umdeutung der Anfechtungserklärung in eine Kündigung komme nicht in Betracht. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten hätten die Beteiligungsverträge nur gemeinsam gekündigt werden können. Die Erklärung habe sich aber nur auf die Vereinbarung vom 2.10.2007 bezogen.
Die Satzung sei hinsichtlich des § 4a wirksam geändert worden. Nichtigkeitsgründe hätten bei der entsprechenden Beschlussfassung nicht vorgelegen. Zudem sei inzwischen Heilung durch die Eintragung in das Handelsregister eingetreten.
Bei der nun vorzunehmenden Ausschüttung aufgrund der Vereinbarung vom 2.10.2007, sei auf die in Abs. 3 Sec. 6 getroffene Regelung in Verbindung mit den Regelungen des Pool Agreements vom 13.7.2007 nach Sinn und Zweck abzustellen, was dazu führe, dass unabhängig vom Bestehen einer formalen Liquidation die entsprechende Ausschüttung zu erfolgen habe. Eine Wucherdividende für die begünstigten Aktionäre sei hierdurch nicht gegeben. Auch seien entgegen der Auffassung der Beklagten die Regelungen der Vereinbarung vom 2.10.2007 nicht durch spätere Finanzierungsrunden aufgehoben worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Klageschrift vom 18.6.2014 (Bl. 1 ff d. A.) und die ergänzenden Schriftsätze vom 4.7.2014 (Bl. 68 ff d. A.), vom 14.10.2014 (Bl. 151 ff d. A.) und vom 17.12.2014 sowie das vorgelegte Privatgutachten von Prof. Dr. K vom 13.10.2014 (Anlage K34 Sonderband Anlagen KV 22 ff) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. es wird gegenüber der Beklagten zu 1) festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, nach Fassung eines Beschlusses der Hauptversammlung der Klägerin über die Ausschüttung von Dividenden nach Maßgabe des dritten Absatzes der „Section 6 - Preference Rights“ des unter anderem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) als Vertragspartei bestehenden und so bezeichneten „Investment Agreement 6th Financing Round“ mit Datum vom 2. Oktober 2007, der im englischsprachigen Originalwortlaut wie folgt lautet:
“(3) Furthermore, each Series (F) Share shall be entitled vis-a-vis all other contractual classes of shares to a liquidation preference (Liquidationsvorzug) as follows:
The new Series (F) Shares shall be fully integrated in the current system of liquidation preferences which is set forth in Sec. 3 of the Pool Agreement. Liquidation proceeds shall be distributed to shareholders only after the dissolution of all silent partnerships entered into by the Company. Thereafter, and subject to the advanced distribution to the Founders pursuant to Sec. 3 para. (8) of the Pool Agreement as amended with Sec. 6 para. (5) of this Agreement, the remaining liquidation proceeds shall be distributed first of all and before any payments to other classes of shares among the holders of Series (F) Shares as follows:
a) If the entire liquidation proceeds are less than an amount of EUR 50 million, first of all and before any payments to other classes of shares for each Series (F) Share an amount shall be paid to Its holder which is equal to the aggregate of (i) the respective Investment Amount plus (ii) 100 of the respective Investment Amount plus (iii) the amount of the accrued but unpaid Preferred Dividends. Should the entire liquidation proceeds not be sufficient in order to fully satisfy all such claims, the distribution shall be effected on a pro-rata basis among the holders of Series (F) Shares in proportion to the number of their Series (F) Shares.
b) If the entire liquidation proceeds are more than an amount of EUR 80 million, first of all and before any payments to other classes of shares for each Series (F) Share an amount shall be paid to its holder which is equal to the aggregate of (i) the respective Investment Amount plus (ii) 200% of the respective Investment Amount plus (iii) the amount of the accrued but unpaid Preferred Dividends. Should the entire liquidation proceeds not be sufficient in order to fully satisfy all such claims, the distribution shall be effected on a pro-rata basis among the holders of Series (F) Shares in proportion to the number of their Series (F) Shares.
c) lf the entire liquidation proceeds are exactly or between EUR 50 million and EUR 80 million, first of all and before any payments to other classes of shares for each Series (F) Share an amount shall be paid to its holder which is equal to the aggregate of (i) the respective Investment Amount plus (ii) a certain percentage of the respective Investment Amount plus (iii) the amount of the accrued but unpaid Preferred Dividends; the aforementioned certain percentage lies linear between 100% and 200% respectively to the amount of the entire liquidation proceeds between EUR 50 million and EUR 80 million (Example: At entire liquidation proceeds of EUR 65 million the certain percentage is at 150%). Should the entire liquidation proceeds not be sufficient in order to fully satisfy all such claims, the distribution shall be effected on a pro-rata basis among the holders of Series (F) Shares in proportion to the number of their Series (F) Shares.
Any liquidation proceeds remaining after satisfying the claims pursuant to this paragraph shall then be distributed in accordance with Sec. 3 para. (1) et seq. of the Pool Agreement as amended with Sec. 6 para. (4), (5) and (6) of this Agreement. All other provisions of Sec. 3 of the Pool Agreement shall apply respectively.
The "Investment Amount" is the total amount paid by an Investor in this 6th financing round (including adjustments through a conversion of Convertible Bonds pursuant to Sec. 2 above or a Compensatory Capital Increase pursuant to Sec. 8 below) per new Series (F) Share, i.e. for each Investor (i) the cash payments related to the October 2007 Share Capital Increase pursuant to Sec. 1 para. (1) above plus (ii) the cash payments related to the capital injection into the capital reserves according to Sec. 1 para. (6) above plus (iii) the cash payments related to the issuance of the Convertible Bonds pursuant to Sec. 2 above plus (iv) the cash payments related to the Compensatory Capital Increase pursuant to Sec. 8 below divided by (a) the number of shares to which such Investor was admitted to subscribe pursuant to Sec. 1 para. (1) above plus (b) the number of shares which are issued pursuant to a conversion of the Convertible Bond pursuant to Sec. 2 above plus (c) the number of shares which are issued pursuant to a Compensatory Capital Increase pursuant to Sec. 8 below. For clarification: Only the amounts really paid to the Company are considered when calculating the Investment Amount.
For clarification: For Series (F) Shares which were re-classified pursuant to Sec. 6 para. (1) sentence 1 above as former Series (E) Shares, in principle the same definition for ''Investment Amount" shall apply taking into account the payments made under the Pre-Financing Agreement, i.e. for each such holder of re-classified Series (F) Shares (i) the cash payments related to the share capital increase provided for in Sec. 2 para (2) of the Pre-Financing Agreement plus (ii) the cash payments related to the capital injection into the capital reserves according to Sec. 2 para. (3) of the Pre-Financing Agreement plus (iii) the cash payments related to the issuance of the Convertible Bonds pursuant to Sec. 2 above plus (iv) the cash payments related to the Compensatory Capital Increase pursuant to Sec. 8 below divided by (a) the number of shares to which such Party was admitted to subscribe pursuant to Sec. 2 para. (2) of the Pre-Financing Agreement plus (b) the number of shares which are issued pursuant to a conversion of the Convertible Bond pursuant to Sec. 2 above plus (c) the number of shares which are issued pursuant to a Compensatory Capital Increase pursuant to Sec. 8 below. For clarification: Only the amounts really paid to the Company are considered when calculating the Investment Amount.
''Liquidation proceeds" in this paragraph shall mean the amount available for distribution to the shareholders (i.e. after payments of all liabilities of the Company and after dissolution of all silent partnerships of the Company)."
Auszahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an diejenigen Aktionäre der Klägerin zu bewirken, die gemäß dem zwischen den Aktionären der Klägerin und dieser geschlossenen "Investment Agreement 6th Financing Round" mit Datum vom 2. Oktober 2007 Inhaber von so bezeichneten "Series (F) Shares" sind;
2. es wird gegenüber der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) festgestellt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin seit dem 7. März 2014 aufgrund der im Schreiben der Beklagten zu I vom 7. März 2014 aufgestellten Behauptung entstanden sind, dass die Klägerin nach Fassung eines Beschlusses der Hauptversammlung der Klägerin über die Ausschüttung von Dividenden nicht berechtigt sei, nach Maßgabe des dritten Absatzes der "Section 6 - Preference Rights" des so bezeichneten "Investment Agreement 6th Financing Round" mit Datum vom 2. Oktober 2007, Auszahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an diejenigen Aktionäre der Klägerin zu bewirken, die gemäß dem zwischen den Aktionären der Klägerin und dieser geschlossenen "Investment Agreement 6th Financing Round" mit Datum vom 2. Oktober 2007 Inhaber von so bezeichneten "Series (F) Shares" sind;
3. es wird gegenüber der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.8.2008 gegenüber der Klägerin abgegebene Erklärung, mit der die „Anfechtung wegen arglistiger Täuschung“ erklärt wurde, die zwischen den Aktionären und der Klägerin bestehende, als „Investment Agreement 6th Financing Round“ bezeichnete Vereinbarung mit Datum vom 2. Oktober 2007 nicht beendet hat.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass jedenfalls für die Feststellungsanträge zu 2) und 3) es an einem Feststellungsinteresse fehle.
Sie sind in der Sache der Auffassung, dass die von der Klägerin beabsichtigte Verteilung der Gewinne an die Aktionäre nach dem in den sechsten Aktionärsvereinbarungen vorgesehenen Verteilungsschlüssel unzutreffend sei. Die Gewinnverteilung habe nach der Satzungsregelung in § 20 zu erfolgen, wobei § 4a der Satzung nicht anzuwenden sei, da die damalige Beschlussfassung über diese Ergänzung der Satzung nichtig sei. In der Einladung zu der damaligen Hauptversammlung vom 7.7.2008 sei keine ausreichende Angabe zum Sitz der Gesellschaft enthalten gewesen. Zudem hätte der Beschluss über die Satzungsänderung der Zustimmung aller Aktionäre bedurft.
Zudem bestehe eine Bindung der Klägerin an die im sechsten Beteiligungsvertrag abweichend zur Satzung geregelt Gewinnverteilung nicht. Eine derartige, die Gesellschaft bindende Regelung neben der Satzung sei nicht statthaft. Auch eine rein schuldrechtliche Regelung zwischen den Aktionären als Anweisung oder Abtretung komme hier nicht in Betracht, da deren Voraussetzungen hier nicht vorlägen.
Jedenfalls habe die Beklagte zu 1) ihre Zustimmung zum sechsten Beteiligungsvertrag vom 2.10.2007 rechtzeitig mit Schreiben vom 29.8.2008 wegen Täuschung angefochten. Die Beklagte zu 1) sei durch die Klägerin, bzw. deren Vorstandsmitglieder, darüber getäuscht worden, dass das der Vereinbarung zu Grunde liegende Sanierungskonzept hinreichend sei Es sei jedoch der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt schon bekannt gewesen, dass dies nicht ausreichen würde. Zudem sei die Beklagte zu 1) durch eine widerrechtliche Drohung zur Zustimmung veranlasst worden. Ihr sei damit gedroht worden, dass bei Verweigerung der Unterzeichnung sie mit Schadenersatzansprüchen überzogen werde, für die es jedoch keinerlei Rechtsgrundlage gebe. Selbst wenn die Anfechtungsvoraussetzungen nicht vorlägen, sei die Erklärung vom 29.8.2008 als Kündigung der Vereinbarung zu dem in der Vereinbarung genannten ersten Kündigungszeitpunkt 31.12.2010 anzusehen.
Aber selbst wenn diese Vereinbarung noch wirksam und für die Klägerin bindend wäre, könne die Ausschüttung aufgrund des Gewinnverwendungsbeschlusses vom 7.3.2014 nicht wie von der Klägerin vorgesehen erfolgen. Es handele sich nämlich nicht um die Ausschüttung auf einer Liquidation, sodass die Ausschüttung nicht wie von der Klägerin vorgesehen nach Abs. 3 Sec. 6 zu erfolgen habe, sondern nach Abs. 2 Sec. 6. Unstreitig befinde sich die Klägerin nicht in Liquidation. Zudem sei die in Abs. 3 Sec. 6 getroffene Regelung sittenwidrig in Hinblick auf die wucherische Höhe der Ausschüttung an die dort Begünstigten. Weiterhin ergebe sich aus dem Majority Pool Agreement vom Juli 2008 dass eine Verteilung wie von der Klägerin vorgesehen lediglich innerhalb eines Majority Shareholder Pools erfolgen könne und für die an dieser Vereinbarung nicht beteiligten Aktionäre, wie die Beklagte zu 1), die Ausschüttung nach Satzung und Gesetz zu erfolgen habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 19.9.2014 (Bl. 123 ff) und den ergänzenden Schriftsatz vom 5.12.2014 (Bl. 215 ff d. A.) Bezug genommen.
Aus den Gründen
Das angerufene Landgericht Frankfurt am Main ist zunächst infolge rügeloser Einlassung der Beklagten zuständig.
Zwar hat die Beklagte zu 1) die Vereinbarung vom 2.10.2007 angefochten, in der auch der Gerichtsstand Frankfurt am Main für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung vereinbart war mit der Folge, dass bei einem Durchgreifen der Anfechtung auch die Gerichtstandsvereinbarung beseitig wäre und die Beklagte zu 2) zudem nicht Beteiligte dieser Vereinbarung war, doch haben die Beklagten sich in der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2014 vor der Kammer rügelos zur Sache verhandelt, so dass gem. § 39 ZPO - unabhängig von der Frage, ob die Anfechtung der Beklagten zu 1) durchgreift, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main begründet ist.
Die Klage ist hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 1) und 2) zulässig, hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3) jedoch - auch als Zwischenfeststellungsklage - unzulässig.
Für den Klageantrag zu 1) besteht ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das Interesse an einer rechtskräftigen Feststellung über die Art und Weise der Gewinnverwendung für die Klägerin folgt schon daraus, dass die Beklagte zu 1) die Ausschüttung abweichend von der Verteilungsquote der Aktionärsvereinbarung vom 2.10.2007 begehrt, die die Klägerin beachten will.
Aber auch hinsichtlich des Antrags zu 2) besteht entgegen der Auffassung der Beklagten ein Feststellungsinteresse. Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Aus der Sicht der Klägerin muss diese aber wegen des Streits über die Höhe der Dividendenzahlung damit rechnen, dass sie ggf. wegen verzögerter Dividendenzahlung, bzw. Zahlung in unzutreffender Höhe in Anspruch genommen wird, da der Anspruch auf Ausschüttung mit dem Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 7.3.2014 bereits entstanden ist.
Hingegen ist der Feststellungsantrag zu 3) unstatthaft.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) fehlt es an einem selbständigen Feststellungsinteresse, da schon bei dem Antrag zu 1) zu Gegenstand ist, ob eine Ausschüttung durch die Klägerin an die Aktionäre nach dieser Vereinbarung zu erfolgen hat, d.h. u. U. zu prüfen ist, ob die von der Beklagten zu 1) erklärte Anfechtung, ggf. hilfsweise Kündigung der zwischen Aktionären und der Klägerin bestehende, als „Investment Agreement 6th Financing Round“ bezeichnete Vereinbarung mit Datum vom 2. Oktober 2007 beseitigt oder beendet hat.
Auch als Zwischenfeststellungsklage wäre der Antrag zu 3) nicht statthaft. Eine Zwischenfeststellungsklage ist zwar nicht an die jeweils positiv festzustellende Voraussetzung gebunden, dass der Kläger an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses ein rechtliches Interesse hat. Vielmehr wird hier das in § 256 ZPO ausdrücklich geforderte Feststellungsinteresse durch die Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Hauptentscheidung ersetzt.
Wird aber über die Hauptsache unabhängig von dem Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses entschieden, ist mangels Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellung kein Raum (vgl. BGH NJW 2008, 69; NJW-RR 1994, 1272). So verhält es sich hier. Wie noch darzulegen sein wird, besteht eine Bindung der Klägerin an diese Vereinbarung gegenüber ihren Aktionären nicht, so dass es schon am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, ob gegenüber der Klägerin die erklärte Anfechtung der oder (hilfsweise) Kündigung dieser Vereinbarung durchgreift. Allein, dass die Klägerin der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für ein Anfechtung mangels Täuschung oder Drohung durch sie nicht vorlagen, gibt für die begehrte Feststellung kein Rechtsschutzbedürfnis. Nicht als Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO sind einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses (vgl. BGH NJW 1995, 1097 mwN.) anzusehen.
Die Klage ist jedoch hinsichtlich der zulässigen Anträge unbegründet.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) ist die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) nicht berechtigt, an Aktionäre der Gattung F Ausschüttungen nach Maßgabe des dritten Absatzes der „Section 6 - Preference Rights“ bezeichneten „Investment Agreement 6th Financing Round“ mit Datum vom 2. Oktober 2007 vorzunehmen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 1) diese Vereinbarung wirksam angefochten, bzw. gekündigt hat.
Selbst wenn gegenüber den anderen vertragsbeteiligten Aktionären eine Bindung der Beklagte zu 1) weiter bestehen sollte, führt dies nicht dazu, dass die Klägerin im - hier allein maßgeblichen - Verhältnis zur Beklagten zu 1) eine von der Satzung abweichende Gewinnausschüttung bzw. Liquidationsverteilung aufgrund dieser schuldrechtlichen Vereinbarung vornehmen kann.
Abgesehen davon, dass schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 2.10.2007 fraglich ist, ob hier eine Verpflichtung der Gesellschaft zur Beachtung des darin von der Satzung abweichenden Gewinnverteilungsschlüssels begründet wurde, kommt eine die Gesellschaft verpflichtende Aktionärsvereinbarung über eine vom Gesetz - und Satzungswortlaut abweichende Gewinnausschüttung nicht in Betracht.
Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und ihren Aktionären gilt für den auf den einzelnen Aktionär entfallenden Betrag die gesetzliche bzw. die satzungsmäßige Regelung (vgl. BGHZ 84, 303, 311). Eine von der gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AktG abweichende Gewinnverteilung oder Liquidationsverteilung, § 271 AktG, muss stets in der Satzung selbst angeordnet werden (vgl. Bayer in MünchKomm AktG, 3. Aufl. § 60 Rn 16; Drinhausen in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. § 60 AktG Rn 8 ff, Drygalla in KölnKomm AktG, § 60 Rn 24 und auch noch Hüffer/Koch, AktG 11. Aufl. § 60 Rn 6).
Wenn auch K nach dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten vom 13.10.2014 von ihm (Anlage K14 Sonderband Anlagen KV 22) diese Ansicht nicht mehr aufrecht zu erhalten scheint, sondern nunmehr gleichberechtigt eine neben der Satzung stehende Vereinbarungen der Aktionäre hinsichtlich einer von der Satzung abweichenden Ausschüttung für zulässig hält, vermag dies nicht, jedenfalls im Verhältnis zur Gesellschaft nicht zu überzeugen und ist mit dem gesetzlichen Wortlaut des § 60 AktG nicht in Einklang zu bringen.
Nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut des § 60 Abs. 1 AktG findet die Gewinnverteilung grundsätzlich nach dem Anteil am Grundkapital statt. Nach § 60 Abs. 3 AktG ist eine Abweichung durch Satzungsregelung möglich.
Eine daneben bestehende Möglichkeit privatrechtlich außerhalb der Satzung durch Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären eine Regelung über eine disquotale Gewinnverteilung zu treffen ist nach dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht gegeben, da es ansonsten der ausdrücklichen Ermächtigung für eine abweichende Satzungsregelung vom Grundsatz der quotalen Ausschüttung nicht bedurft, sondern ein allgemeiner Hinweis auf die Zulässigkeit einer abweichenden Vereinbarung abweichend von der Satzung genügt hätte, was allerdings auch eine besondere Durchbrechung der Satzungsstrenge des § 23 Abs. 5 AktG dargestellt hätte.
Dies ist auch sachgerecht. Allein wie es der Privatgutachter der Klägerin ausführt für die Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung auf die fehlende Außenwirkung einer derartigen Vereinbarung, insbesondere die mangelnde Gläubigerbenachteiligung abzustellen, greift zu kurz. Eine außerhalb der Satzung von der Gesellschaft zugesicherte (höhere) Dividendenausschüttung oder Liquidationserlös für eine bestimmte Gattung von Aktien ist nicht mit dem deutschen aktienrechtlichen Mitgliedschaftsrecht und Organkompetenzen und der formalen Strenge des deutschen Aktienrechts vereinbar. Für die Gesellschaft gilt grundsätzlich der in § 53a AktG ausdrücklich normierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre. Gegenüber diesem - grundsätzlich nicht zur Disposition durch die Satzung stehenden Grundsatz - hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Gewinnverteilung zwar aus rechtspolitischen Erwägungen dem Prinzip der Privatautonomie den Vorrang eingeräumt (vgl. Beyer aaO Rn. 15 mwN) verlangt jedoch gesetzlich ausdrücklich eine entsprechende Regelung in der Satzung.
Eine die Gesellschaft bindende schuldrechtliche Nebenabrede außerhalb der Satzung verstößt gegen diese gesetzliche Regelung und kann nicht zu einer Verpflichtung der Gesellschaft führen, diese bei der konkreten Ausschüttung gegen den Widerspruch eines Aktionärs zu beachten. In Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 3 AktG, der für eine disquotale Gewinnausschüttung ausdrücklich auf eine Satzungsregelung abstellt, ist es hier nicht von Bedeutung, dass Aktionärsvereinbarungen zu anderen Fragen - wie z. B Aufsichtsratswahl - für zulässig gehalten werden.
Eine Bindung der Klägerin an die in der Vereinbarung geregelt Gewinnverteilung könnte zwar in Betracht kommen, wenn man hier die von der Satzung abweichende Vereinbarung über die Gewinnverteilung als einen (verdeckten) Teilgewinnabführungsvertrag i.S.v. § 292 AktG ansehen würde.
Wenn auch einiges dafür spricht, dies anzunehmen, da die nach der Vereinbarung erhöhte Gewinnabführung nur an die die Aktionäre der damals (neu) geschaffenen Aktionäre Gattung F im Gegenzug für ihre (Neu)Beteiligung erfolgen sollte, mithin ein vergleichbarer Sachverhalt wie bei einer stillen Beteiligung nicht fern liegt, für die anerkannt ist, dass hier die Regelungen des Teilgewinnabführungsvertrages gelten (vgl. Koch aaO § 292 Rn 15 mwN), scheitert hier die Bindung der Klägerin an diese Vereinbarung daran, dass diese Vereinbarung nicht wirksam geworden ist, da die Bestimmungen der §§ 293 ff AktG nicht eingehalten wurden.
Eine Bindung der Klägerin an diese Vereinbarung gegenüber der Beklagten zu 1) für die dort angesprochenen (disquotale) Ausschüttungen für den nach dem Hauptversammlungsbeschluss gefassten Beschluss über die Gewinnverwendung entstandenen Dividendenzahlungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Anweisung der anderen Aktionäre zugunsten der in dieser Vereinbarung disquotal Begünstigten i.S.v. §§ 783 ff BGB an die Klägerin herleiten.
Ebenso wie beim Schuldversprechen nach § 780 BGB setzt die die Annahme einer Anweisung die Erklärung des Willens voraus, eine vom zugrundeliegenden Schuldverhältnis losgelöste selbständige Verbindlichkeit zu übernehmen. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin abstrakt und unabhängig von Bestehen und Fälligkeit etwaiger Ausschüttungsansprüche ihrer Aktionäre und von der rechtlichen Wirksamkeit dieser Vereinbarung der Aktionäre untereinander sich verpflichten wollte, Ansprüche der in der Vereinbarungen im Verhältnis zu den anderen Aktionären begünstigten Aktionäre zu unter Verzicht auf Einwendungen zu bedienen. Eine solche Verpflichtung hätte kaum der erkennbaren Interessenlage der Klägerin - insbesondere auch den in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Haftungsfragen für den Vorstand - entsprochen. Für sie konnte mangels entsprechender Verpflichtung kein Anlass bestehen, eine Rechtsposition durch das mit einem Einwendungsausschluss verbundene Eingehen einer selbständigen Verpflichtung auch nur teilweise zu verschlechtern, bzw. für den Vorstand hier ein Haftungsrisiko einzugehen. Dass die Klägerin selbst nicht von einer selbständigen Verbindlichkeit für sie ausgeht, zeigt zudem schon ihr Verhalten vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses. Bei Annahme der Begründung einer selbständigen Verbindlichkeit unabhängig vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis hätte für die Klägerin keinerlei Veranlassung bestanden - wie sie es jedoch durch das Schreiben vom 4.2.2014 (Anlage K11, Sonderband Anlagen KV K1 - K20) getan hat, ihre Aktionäre auf die von ihr geplante Ausschüttung aufgrund der Vereinbarung vom 2.10.2007 hinzuweisen und aufzufordern ggf. Einwendungen und Fragen zu dieser Art der Ausschüttung vorzubringen.
Bei einer Anweisung hat zudem aus dem Schriftstück neben der Benennung der an dem Anweisungsverhältnis beteiligten (drei) Personen die Aufforderung an den Angewiesenen hervorzugehen, eine näher spezifizierte Leistung an einen Dritten zu erbringen (Gehrlein in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.11.2014, § 783 Rn 9 mwN), woran es in der Vereinbarung vom 2.10.2007 hier mangelt. Die Beklagten haben zudem auch bestritten, dass die von § 783 BGB geforderte Aushändigung der Urkunde (an die Klägerin) bezüglich des konkreten Anspruchs erfolgt wäre, ohne dass die Klägerin dem durch entsprechenden Sachvortrag entgegen getreten wäre.
Zudem hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie diese Anweisung in der Form des § 784 BGB angenommen habe. Die Annahme kann nach § 784 Abs. 2 S. 1 BGB nur durch einen schriftlichen, vom Angewiesenen unterzeichneten Vermerk auf der Urkunde errichtet werden, wobei die Unterzeichnung der Anweisungsurkunde als ausreichend angesehen wird (vgl. Gehrlein in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.11.2014, § 784 Rn 4 mwN), doch muss der Wille eine selbständige Verpflichtung einzugehen, erkennbar werden (vgl. Marburger in Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2009, § 784 Rn 3 mwN). Allein die entsprechende Beauftragung zur Auszahlung an die Klägerin in sec. 3 Abs. 12 des Pool Agreements genügt hierfür nicht, da sie in dieser Weise nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 2.10.2007 ist.
Mangels einer Annahme i.S.v. § 784 BGB und der unstreitig noch nicht erfolgen Leistung nach dem Gewinnverwendungsbeschluss vom 7.3.2014, selbst wenn man in dieser Vereinbarung eine wirksame Anweisung i.S.v. § 783 BGB sehen wollte, wäre jedenfalls für die Beklagte zu 1) in der von dieser erklärten Anfechtung gegenüber der Klägerin ein wirksamer Widerruf der Anweisung nach § 790 BGB zu sehen. Dabei können die zwischen den Parteien im Streit befindlichen Fragen dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 123 BGB vorliegen oder ob diese Anfechtungserklärung (rechtzeitig) allen anderen Urkundsbeteiligten zugegangen ist, da es für die Wirksamkeit des Widerrufs im Verhältnis zur Klägerin nur auf den Zugang bei ihr ankommt.
Aus dem Inhalt des von der Beklagten zu 1) am 29.8.2008 an die Klägerin übersandten Schreibens (Anlage ARQ 1, Sonderband Anlagen BV), welches die Klägerin auch unstreitig erhalten hat, wird hinreichend deutlich, dass die Beklagte zu 1) an der Vereinbarung vom 2.10.2007 nicht festhalten will. Damit erlosch jedenfalls eine ggf. der Klägerin erteilte Ermächtigung, für Rechnung des Beklagten zu 1) einer dieser nach Gesetz oder Satzung zustehende Dividendenforderungen an andere zu leisten.
Auch eine Abtretung der Dividendenansprüche der Beklagten zu 1) zugunsten der in der Vereinbarung vom 2.10.2007 (disquotal) begünstigten Aktionäre ist nicht in dieser Vereinbarung gegeben. Unabhängig davon dass unklar bleibt, ob eine etwaige, der Beklagten zu 1) (künftig) gegenüber der Klägerin zustehende Dividendenforderung, an die Begünstigen als Gesamtgläubiger oder pro rata als Teilgläubiger abgetreten werden sollte, was schon dem Bestimmtheitserfordernis bei einer Abtretung widerspricht, ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung ein Forderungsübergang in zeitlich gestreckter Form, d.h. dass die Beklagte zu 1) Inhaber des Dividendenanspruchs werden sollte, den diese dann an die nach der Vereinbarung begünstigten Aktionäre abtritt, erkennbar durch die (abstrakte) Schaffung von Aktienklassen nicht gewollt, zumal auch nicht erkennbar ist, dass die Begünstigten die Annahme dieser an sie von der Beklagten zu 1) abgetretenen Forderung erklärt oder in anderer Form dokumentiert hätten.
Angesichts dieses Befundes einer gegenüber der Beklagten zu 1) nicht gegebenen Bindung der Klägerin an diese Vereinbarung vom 2.10.2007 bedarf es keiner Ausführungen zur Frage des Durchgreifens der von der Beklagten erklärten Anfechtung nach § 123 BGB.
Auch die von den Beklagten in vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfene Frage, dass die Gewinnverteilung allein nach § 20 Abs. 4 der Satzung der Klägerin zu erfolgen habe, da die beschlossenen Satzungsänderung in der Hauptversammlung vom 7.7.2008 hinsichtlich der nunmehr in § 4a der Satzung geregelten Gewinnverteilung wegen eines Ladungsmangels nichtig sei, oder ob selbst bei unterstellten Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses wegen der Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister eine Heilung nach § 242 Abs. 2 AktG eingetreten ist, braucht nicht entschieden zu werden. Dies ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Streitgegenstand im kontradiktorischen Zivilprozess wird vom Antrag des Klägers und von dem zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenkomplex (Lebenssachverhalt) bestimmt (st. Rspr. vgl. nur BGHZ 117, 1, 5; BGH NJW 2000, 1958; NJW 2001, 157, 158; NJW-RR 2006, 1502; GRUR 2011, 521). Hier geht der Antrag der Klägerin und der entsprechende Vortrag aber nur auf Feststellung dahin, dass Sie gegenüber der Beklagten zu 1) berechtigt ist, die Dividende an die Aktionäre von Aktien der Gattung F nach Maßgabe des dritten Absatzes der „Section 6 - Preference Rights“ der Vereinbarung vom 2.10.2007 auszuschütten.
Die Unbegründetheit des Klageantrags zu 2) ergibt sich bereits aus der Unbegründetheit des Klageantrags zu 1). Ist die Klägerin nicht berechtigt und verpflichtet gegenüber der Beklagten zu 1) die Regelungen der Vereinbarung vom 2.10.2007 zu beachten, so kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht in Betracht, wenn die Beklagte zu 1) entsprechendes gegenüber der Klägerin verlangt., zumal angesichts des Umstandes, dass nach dem Inhalt des Hauptversammlungsbeschluss vom 7.3.2014 über die Verwendung eines im vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen Bilanzgewinns für das Rumpfgeschäftsjahr 2013 beschlossen wurde, d.h. selbst wenn man eine Bindung der Klägerin und der Beklagten an die Vereinbarung vom 2.10.2007 annehmen wollte, wenig für die Auffassung der Klägerin spricht, dass hier nach Sinn und Zweck eine Ausschüttung nach Abs. 3 Sec. 6 zu erfolgen habe, ohne dass eine formelle Liquidation der Klägerin vorliege. Die Auslegung welche Art der Ausschüttung erfolgen soll, hat zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH GRUR 2011, 946, 947; NJW 2010, 2422, 2425; NJW-RR 2000, 1002, 1003; NJW 1998, 2966; NJW 1995, 1212, 1213; BGHZ 124, 39, 44 f = NJW 1994, 188, 189); wobei allerdings der tatsächliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften (BGH BeckRS 2012, 23432). Maßgebend ist hierbei zunächst der allgemeine Sprachgebrauch (OLG Brandenburg BeckRS 2012, 21918; OLG München NJW-RR 1996, 239; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. § 133 Rn 14). Bei Begriffen, die etwa unter Fachleuten (BGH NJW-RR 1994, 1108, 1109), in einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Verkehrskreis (BGH NJW-RR 1995, 364 f) einen besonderen Sinn haben, ist jene Bedeutung zugrunde zu legen. Angesichts der Art der Beteiligten an dieser Vereinbarung ist jedoch davon auszugehen, dass diesen die Unterscheidung von Dividende und Liquidation(spräferenz) bekannt war, mithin hier einerseits Regelungen für die regelmäßige (Gewinn)ausschüttung getroffen werden sollten und andererseits eine besondere Bevorzug bestimmter Aktien(inhaber) am Erlös im Falle einer Liquidation, d. h. für den Fall, dass tatsächlich eine formelle Liquidation der Klägerin stattfinden sollte.
Dem Antrag der Klägerin auf Schriftsatznachlass in der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2014 gem. § 283 ZPO auf das Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten vom 5.12.2014 war nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen des § 132 ZPO nicht vorliegen. Nach der Erklärung in der mündlichen Verhandlung erhielten die Klägervertreter diesen Schriftsatz am 12.12.2014, so dass die Wochenfrist des § 132 ZPO vor der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2014 gewahrt war, zumal auch in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bestand.
Die im Termin am 23.12.2014 nach Antragstellung eingereichte Streitverkündung der Beklagte steht einer Verkündung des Urteils nicht entgegen, da der Rechtsstreit derzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.