EuG : Private Investoren können den infolge Umstrukturierung der griechischen Staatsschulden entstandenen Schaden nicht gegenüber der EZB geltend machen
Mit Urteil vom 7.10.2015 – Rs. T-79/13 – hat der EuGH entschieden, dass der Schaden, den die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel im Jahr 2012 im Rahmen der Umstrukturierung der griechischen Staatsschulden erlitten haben, nicht der EZB zuzurechnen ist, sondern den wirtschaftlichen Risiken, die regelmäßig mit Tätigkeiten im Finanzsektor einhergehen. Die privaten Investoren können sich in einem Bereich wie dem der Geldpolitik, der Gegenstand einer ständigen Anpassung anhand der Veränderungen der wirtschaftlichen Lage ist, weder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen. Das Gericht hält auch den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung nicht für anwendbar, da sich die privaten Sparer oder Gläubiger und die EZB (ebenso wie die NZB des Eurosystems) nicht in einer vergleichbaren Situation befanden. In Anbetracht der griechischen Finanzkrise und der damit verbundenen außergewöhnlichen Umstände ließ sich die EZB ausschließlich von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen leiten, wie etwa dem Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität und einer soliden Geldpolitik.
(EuG PM vom 7.10.2015 – Rs. T-79/13)