BGH: „Preisrätsel“ mit versteckten werblichen Elementen verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG
Der BGH hat mit Urteil vom 31.10.2012 – I ZR 205/11 - entschieden: Ein in einer Zeitschrift abgedruckter Beitrag, der mit „Preisrätsel“ überschrieben ist und sowohl redaktionelle als auch werbliche Elemente enthält, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG, wenn der werbliche Charakter der Veröffentlichung für einen durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Leser nicht bereits auf den ersten Blick, sondern erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags erkennbar wird.