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Wirtschaftsrecht
28.11.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Preisanpassungsklausel in Wärmelieferungsvertrag - Abgrenzung von Individualvereinbarung und Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 6.11.2013 - I-3 U 51/12 - entschieden:


1. Ob es sich bei einem Wärmelieferungsvertrag, insbesondere dessen Preisanpassungsklausel, um eine innerhalb der Grenzen der Vertragsfreiheit angesiedelte und daher nicht der Überprüfung unterliegende Individualvereinbarung handelt bzw. um den abgestimmten Einsatz eines Mustervertrages oder um eine der Kontrolle nach AGB-Gesichtspunkten oder nach § 24 Abs. 4 AVBWärmeV unterliegende Klausel, ist


bei Eintritt eines anderen Wärmebeziehers anstelle des ursprünglichen Wärmebeziehers in dessen Wärmelieferungsvertrag mit dem Lieferanten im Verhältnis der Parteien zu überprüfen, die ursprünglich den Vertrag geschlossen haben.




2. Eine Vertragsübernahme kann nicht nur durch Abschluss eines "dreiseitigen Vertrages" erfolgen, sondern auch durch Vereinbarung des eintretenden Wärmebeziehers mit seinem Rechtsvorgänger, bei vorweggenommener Zustimmung des Lieferanten.



3. Dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte (allgemeine) Versorgungsbedingungen verwendet hat, hat der Verwendungsgegner bzw. dessen Rechtsnachfolger - auch nach Erschütterung eines durch die Art der Niederlegung des Vertragstextes für AGB erbrachten Anscheinsbeweises seitens des Verwenders - darzulegen und zu beweisen.


4. Die Absicht „mehrfacher Verwendung" eines vorformulierten Vertragsmusters im maßgeblichen Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Wärmebezieher und dem Lieferanten steht der Annahme einer Individualvereinbarung nicht entgegen.

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